Verbraucherzentrale testet Online-Patientenverfügung: Teurer ist nicht immer besser

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Verbraucherzentrale hat elf kostenpflichtige Online-Angebote zu Patientenverfügungen untersucht. Danach stimmen die meisten dieser Angebote mit kostenlos erhältlichen Textbausteinen des Bundesjustizministeriums überein. Die teilweise recht teuren Vorlagen schneiden kaum besser ab als gängige Vordrucke. Außerdem besteht die Gefahr, dass bei den vorgeschlagenen wortreichen Erweiterungen sogar Missverständnisse aufkommen. Und schließlich schüren Stil und Inhalt zahlreicher Werbetexte unnötige Angst. Mehr Infos gibt es bei dem Bundesverband der Verbraucherzentralen.

104 Anträge auf Sterbehilfe – bislang keine einzige Entscheidung

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit dem 2. März 2017 sind beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) 104 Anträge auf Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung gestellt worden. Bisher sei keine solche Erlaubnis erteilt oder versagt worden, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (pdf, 0,1 MB) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (pdf, 0,2 MB). Von den Antragstellern seien inzwischen 20 verstorben. Am 2. März 2017 hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, in einem „extremen Einzelfall“ dürfe der Staat den Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren, das dem Patienten eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermögliche. Was die rechtlichen und tatsächlichen Schlussfolgerungen aus der Entscheidung des BVerwG betrifft, sind den Angaben zufolge die Beratungen der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.

Aktueller Beitrag zum kostenlosen Download: Geheimnisschutz im Pflegeunternehmen

RA Thorsten Siefarth - LogoPflegende erhalten jede Menge vertrauliche Informationen. Manche von ihnen müssen weitergeleitet werden, zum Beispiel an Krankenkassen oder den MDK. Doch grundsätzlich sind Pflegende verpflichtet, den Patienten betreffende Geheimisse für sich zu behalten. Wann gilt die Pflicht zur Verschwiegenheit – wo bestehen Ausnahmen? Wer mehr dazu lesen will, der kann meinen Beitrag im aktuellen Februar-Heft von „Die Schwester Der Pfleger“ hier kostenlos herunterladen.

Patientenverfügungen: Je genauer, desto schlechter?

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Bundesgerichtshof hat mit seinen letzten beiden Entscheidungen zu Patientenverfügungen für Unsicherheit gesorgt. In einem Beitrag analysieren die Rechtsanwälte Putz und Unger die Urteile und geben Hinweise für die Praxis. Einer davon: Die genaue Aufzählung einzelner bestimmter Krankheiten birgt die Gefahr, dass die Krankheit, für die die Patientenverfügung gelten soll, gerade nicht benannt ist. Der Ausweg: Ältere Patientenverfügungen aktualisieren. Außerdem weisen die Autoren darauf hin, dass es in vielen Fällen noch möglich ist, mit den Patienten zu sprechen. Dann erübrigt sich die Patientenverfügung ohnehin.