Angesichts des anhaltend dynamischen Infektionsgeschehens hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die geltenden Corona-Sonderregeln für ärztlich verordnete Leistungen um weitere zwei Monate bis 31. März 2021 verlängert. Die Sonderregeln betreffen insbesondere die Möglichkeit der Videobehandlung, Verordnungen nach telefonischer Anamnese, verlängerte Vorlagefristen für Verordnungen sowie verschiedene Erleichterungen bei Verordnungsvorgaben. Einen Überblick über sämtliche verlängerten Sonderregeln liefert der G-BA hier.
Krankenversicherungsrecht
Krankschreibung künftig per Videosprechstunde möglich
Neues Gesetz zur Intensivpflege im Bundestag verabschiedet
Am Donnerstag hat der Bundestag das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) verabschiedet. Es wurde nach heftigen Protesten noch in letzter Sekunde mehrfach geändert. Sehr umstritten war die Wahlfreiheit der Patienten. Intensivpflege sollte ursprünglich nur noch im Ausnahmefall in der eigenen Wohnung stattfinden können. Jetzt heißt es im Gesetz: „Berechtigten Wünschen der Versicherten ist zu entsprechen“. Ob damit die Wahlfreiheit erhalten bleibt? Immerhin ist jetzt vorgesehen, dass außerklinische Intensivpflege in Pflege- und Behindertenheimen, Wohneinheiten und auch „in der eigenen Häuslichkeit“ erbracht werden kann. Außerdem gibt es für die Intensivpflege neue Qualitätsvorgaben. Zudem muss der MDK jährlich die medizinisch-pflegerische Versorgung „in der eigenen Häuslichkeit“ prüfen. Krankenhäuser sowie Heime sind nun verpflichtet, Patienten wenn möglich von künstlicher Beatmung zu entwöhnen. Schließlich: Versicherte, die zu Hause gepflegt werden, müssen keine höheren Zuzahlungen entrichten als bei der Pflege in stationären Einrichtungen. Das Gesetz muss jetzt noch durch den Bundesrat.
Deutliche Verbesserungen bei der Verordnung von Heilmitteln
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Heilmittel wie z. B. Krankengymnastik, Ergotherapie oder Massagen. Zukünftig wird es durch die Änderung der Heilmittel-Richtline weniger kompliziert. Es wird nur noch ein Rezept pro Fall mit einer „orientierenden Behandlungsmenge“ geben. Damit entfallen Erst- und Folgeverordnungen sowie Verordnungen außerhalb des Regelfalls. Wenn es medizinisch notwendig ist, dürfen Ärzte ohne besonderen Antrag mehr Behandlungen verordnen. Patienten haben nach Rezeptausstellung nunmehr 28 Tage Zeit, bis zum Beginn der Behandlung (bisher 14 Tage). Es wird sogar möglich sein, die Behandlung länger als 14 Tage zu unterbrechen. Allerdings greifen die Änderungen erst ab Oktober 2020. Die Ärzte und Heilmittelerbringer sollen Zeit zur Anpassung bekommen.