Bundessozialgericht: Fußpflege meist keine Kassenleistung 8. Januar 20208. Januar 2020RA Thorsten Siefarth Lediglich die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms ist als Kassenleistung anerkannt. So sieht es die Heilmittelrichtlinie vor. Immerhin läuft gerade ein Verfahren bei dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Dieser entscheidet über eine Anpassung. So wird derzeit geprüft, ob auch andere Schädigungen, die mit dem diabetischen Fußsyndrom vergleichbar sind, erfasst werden sollen. Bislang steht eine Entscheidung aber noch aus. Deswegen hat das Bundessozialgericht die Klage einer Frau aus Westfalen abgewiesen (Urteil vom 17. Dezember 2019, Az. B 1 KR 18/19 R). Die Patientin leidet nicht unter einem diabetischen Fußsyndrom, sondern unter Wundheilungsstörungen im Bereich der Füße und einer chronischen Wunde an zwei Zehen. Die Frau muss die nichtärztliche Fußpflege beim Podologen also selbst bezahlen. Das könnte Sie auch interessieren: Kontinuierliche Blutzuckermessung wird Kassenleistung Grundsatzentscheidung: Kostenübernahme für medizinische Fußpflege Urteil: Honorarkräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind meist scheinselbständig