Ist ein Einwilligungsvorbehalt auch außerhalb einer Betreuung möglich?

RA Thorsten Siefarth - LogoIn einem meiner Seminare ging es dieser Tage um den Einwilligungsvorbehalt. Wird er vom Betreuungsgericht angeordnet, dann gilt der Betreute quasi als beschränkt geschäftsfähig. Der Betreuer muss dann, bis auf wenige Ausnahmen, in die Rechtsgeschäfte des Betreuten einwilligen. Das ist z. B. bei demenziell erkrankten Personen sinnvoll, die durch „wilde Bestellungen“ ihr Vermögen gefährden. Nun kam die Frage auf: Kann auch ein Bevollmächtigter einen Einwilligungsvorbehalt gerichtlich anordnen lassen? Die Antwort: Nein, denn § 1903 BGB sieht den Einwilligungsvorbehalt ausschließlich bei einer Betreuung vor. Immerhin kann der Bevollmächtigte einen Einwilligungsvorbehalt bei Gericht anregen. Kommt das Gericht dem nach, so verliert er allerdings dann in den betroffenen Aufgabenkreisen die Vollmacht und es würde womöglich (aber nicht unbedingt) ein anderer als Betreuer eingesetzt.

Neuer Artikel des Monats zum kostenlosen Download: Kosten eines Betreuers

RA Thorsten Siefarth - LogoViele sind überrascht, wenn vom Betreuungsgericht eine Rechnung ins Haus flattert. Juristen nennen sie Kostenfestsetzung. Darin werden die Kosten ausgewiesen, die der Betreuer von der betreuten Person verlangen darf. Außer den Kosten für den Betreuer fallen aber auch noch Kosten für das Gerichtsverfahren an. Erschrocken fragen sich die Betreuten: Muss ich das alles zahlen? Die Antwort gibt der soeben eingestellte Artikel des Monats: Wer muss den Betreuer bezahlen? Und was kostet er? (pdf, 2,1 MB) Der Beitrag entstammt dem Infobrief „Rechtssicher pflegen und führen aktuell“. Herzlichen Dank an die WEKA Media GmbH & Co. KG für die Genehmigung der Veröffentlichung.

Betreuer muss nach Kostenübernahmeerklärung Bestattungskosten des verstorbenen Betreuten tragen

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Betreuer, der für den verstorbenen Betreuten einen Bestattungsauftrag samt Kostenübernahmeerklärung unterschreibt, muss die Bestattungskosten tragen. Das hat, wie kürzlich bekannt geworden, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden (17.4.2018, Az. 1 S 419/18). Eine Neffe hatte für seine Tante am Tag nach deren Tod einen an die Stadt gerichteten Antrag für eine Grabstätte unterzeichnet. Im Antragsformular trug er hinter seinem Namen ein: (Betreuer). Auch auf einer Kostenübernahmeerklärung trug er seinen Namen ein. Für die Richter war der Zusatz „Betreuer“ allerdings nicht ausreichend, um damit deutlich zu machen, dass man im fremden Namen handeln würde. Außerdem ende die Betreuerstellung ohnehin mit dem Tod des Betreuten. Schließlich würde allein schon die Kostenübernahmeerklärung ausreichen, um die Zahlungspflicht des Neffen zu begründen. Dort heißt es nämlich unter anderem: „Für die Bezahlung der anfallenden Gebühren und Kosten übernehme ich als Besteller(in) die Haftung als Selbstschuldner(in).“

Bundesgerichtshof: Einwilligungsvorbehalt auch bei Geschäftsunfähigkeit möglich

RA Thorsten Siefarth - LogoWas viele nicht wissen: Wenn eine Betreuung angeordnet wird, dann hat das keinen Einfluss auf den Geschäftsfähigkeitsstatus. Wer geschäftsfähig war, der bleibt es – wer geschäftsunfähig war, der bleibt es ebenfalls. Besteht nun die Gefahr, dass ein geschäftsfähiger Betreuter sein Vermögen gefährdet, dann kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen (§ 1903 BGB). Damit wird der Betreute quasi zum beschränkt Geschäftsfähigen herabgestuft, der Betreuer muss in dessen Rechtsgeschäfte einwilligen. Nun hat der Bundesgerichtshof in einem aktuell bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass auch bei einem Geschäftsunfähigen ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden kann (Az. XII ZB 577/17). Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Im Ergebnis ist der Richterspruch praxisgerecht, denn so muss sich der Betreuer mit Vertragspartnern des Betreuten nicht auf Streitigkeiten um die Geschäftsfähigkeit einlassen. Aufgrund des Einwilligungsvorbehalts kann er über die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts entscheiden.