Wie konkret muss eine Patientenverfügung sein? Bundesgerichtshof versucht Klärung!

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Bundesgerichtshof hatte in der Vergangenheit für einige Unsicherheit gesorgt. Wie konkret muss eine Patientenverfügung sein? Eine Formulierung wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wollen war ihm zu unbestimmt. Bringt ein gestern veröffentlichter Beschluss nun mehr Sicherheit?

Mehr lesen

Artikel des Monats zum kostenlosen Download: Haftung von Betreuern für Pflegekosten

RA Thorsten Siefarth - LogoImmer wieder kommt es vor, dass Pflegeunternehmen auf ihren Rechnungen an die Pflegebedürftigen sitzen bleiben. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen allerdings die Betreuer bzw. Bevollmächtigten dafür geradestehen. Wann das der Fall ist, darüber klärt mein Artikel des Monats Dezember auf. Hier zum kostenlosen Download.

Dann muss das Gericht einen Betreuer einsetzen!

RA Thorsten Siefarth - LogoGestern ging es in einem meiner Seminare einmal mehr um das Betreuungsrecht. Ziemlich am Anfang steht immer die Frage: Unter welchen Voraussetzungen muss das Betreuungsgericht eigentlich einen (rechtlichen) Betreuer einsetzen? § 1896 BGB gibt die Antwort. Und hier ist die Checkliste dazu:

  1. Volljährigkeit des Betroffenen (nur für Minderjährige gibt es noch die Vormundschaft, z. B. wenn die Eltern verstorben sind).
  2. Medizinischer Befund: psychische Krankheit oder körperliche, geistige, seelische Behinderung.
  3. Unfähigkeit zur Aufgabenerledigung.
  4. Erforderlichkeit: Ist die Betreuung wirklich notwendig? Oder reichen organisatorische Hilfen (z. B. ein Putzdienst oder „Essen auf Rädern“)? Auch wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt, dann ist eine Betreuung nicht erforderlich (Sperrwirkung der Vollmacht).
  5. Betreuung entspricht dem Willen des Betroffenen. Anders ausgedrückt: Keine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen. Problematisch ist es, wenn der Betroffene keinen freien Willen mehr bilden kann. Das wird häufig mittels Gutachter geklärt. Stellt sich heraus, dass die Willensbildung erheblich beeinträchtigt ist, dann kann ein Betreuer auch gegen den Wunsch des Betroffenen eingesetzt werden.

Ambulante ärztliche Zwangsbehandlung: Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag ab

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Zwangsbehandlung kommt an sich nur im Rahmen einer Unterbringung in Frage. Seit dem 22.7.2017 gibt es aber § 1906a BGB. Diese Vorschrift lässt die Maßnahme unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zu, wenn der Betroffene in einem Krankenhaus liegt. Im ambulanten Bereich bleibt die Zwangsbehandlung jedoch weiterhin ausgeschlossen. Dagegen wurde ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht gestellt („Eilantrag“). Das Gericht möge die genannte Vorschrift vorläufig außer Kraft setzen. Es sei verfassungswidrig, dass ambulante Zwangsbehandlungen vom Gesetzgeber ausgeschlossen worden sind. Das Bundesverfassungsgericht sah jedoch keine Eile und lehnte den Antrag ab (Beschluss vom 7.8.2018, Az. 1 BvR 1575/18). Es verwies aber auf das Hauptsacheverfahren, in dem dann noch über die Klage gegen den § 1906a BGB entschieden würde. Die Richter ließen allerdings bereits durchblicken, dass sie die Überlegungen des Gesetzgebers zum Ausschluss von ambulanten Zwangsbehandlungen für tragfähig halten.