Ärztliche Zwangsmaßnahmen: BGH hält Regelungen für teilweise verfassungswidrig!

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Bundesgerichtshof hält die im Jahre 2013 eingeführten Bestimmungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen für teilweise verfassungswidrig und hat sich deshalb im Wege der Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Es geht um eine Patientin, die Krebs hat, eine ärztliche Behandlung aber verweigert. Sie kann jedoch wegen einer schizoaffektiven Psychose keinen freien Willen bilden und müsste zu ihrem eigenen Schutz zwangsbehandelt werden. Die aktuelle Gesetzeslage lässt dies aber nicht zu. Mehr lesen

Freiheitsentziehende Maßnahmen: Kann man in Vorsorgevollmacht auf gerichtliche Kontrolle verzichten?

RA Thorsten Siefarth - LogoEs kommt nicht häufig vor, dass das Bundesverfassungsgericht über Rechtsfragen aus dem Pflegerecht entscheidet. Nun allerdings ist es geschehen. Es ging um eine ältere Dame, die in ihrer Vorsorgevollmacht verfügt hatte, dass ihr Sohn befugt sein sollte, über freiheitsentziehende Maßnahmen ohne Einschaltung des Betreuungsgerichtes zu entscheiden. Doch ein Gericht schaltete sich ein. Das Tätigwerden des Gerichts sei aber ein Eingriff in ihre Freiheiten, argumentierten Mutter und Sohn. Und zogen bis vor das Bundesverfassungsgericht. Mehr lesen

ZDF: Drama um eine Betreuung – mit anschließender Dokumenation

RA Thorsten Siefarth - LogoDas ZDF hat gestern Abend zur besten Sendezeit unter dem Titel „Sein gutes Recht“ ein Drama gezeigt. Dabei geht es um Leni, die den Kampf um ihren Jugendfreund Max aufnimmt. Dieser leidet an einer beginnenden Altersdemenz und wurde unter Betreuung gestellt. Das Unheil nimmt seinen Lauf …

Gleich im Anschluss an den Spielfilm zeigt das ZDF eine sehr sehenswerte Dokumentation. Darin zeigen die Autorinnen Szenen aus dem Alltag von Berufsbetreuern und Schicksale von Betreuten. Anhand von Beispielen wird ein sehr ausgewogenes Bild der Betreuung gezeichnet.

Beide Sendungen (Spielfilm, Dokumentation) können noch in der Mediathek des ZDF abgerufen werden.

Medikamente heimlich unter das Essen mischen: Auch das ist eine Zwangsmaßnahme

Das Landgericht Lübeck hat entschieden (23.7.2014, Az. 7 T 19/14): Die verdeckte Gabe von Medikamenten ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme. Auch dadurch werde nämlich der Wille des Betroffenen überwunden. Es mache keinen Unterschied, ob man dies durch körperlichen Zwang erreiche – oder durch eine List. Weiter hält das Gericht in seinem Leitsatz fest: Eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 1906 Abs. 3 S. 1 BGB) ist nur im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zulässig. Und: Die ärztliche Zwangsmaßnahme darf nur in einem Krankenhaus erfolgen.