Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom Freitag beschlossen, den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu verbieten. Zur Begründung verweist er auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach sich ausländische Apotheken nicht an die in Deutschland geltende Preisbindung halten müssen. In Verbindung mit dem Versandhandel führe dies dazu, dass stationäre Apotheken und damit auch die flächendeckende Arzneimittelversorgung gefährdet würde. So heißt es in der Stellungnahme der Länder zum Entwurf des Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (pdf, 0,5 MB) vom 25. November 2016.
Arzneimittelrecht
Gutachten: Kostenloses Verblistern von Arzneimitteln ist strafbar!
Die patientenindividualisierte Arzneimittelverblisterung (PAV) ist eine tolle Hilfe. Insbesondere zur Versorgung von Pflegebedürftigen. Wenn Pflegeheime diesen Service der Apotheken allerdings kostenlos in Anspruch nehmen, dann droht Strafbarkeit. Darauf weist der Informationsdienst apotheke adhoc (Alexander Müller) hin. Das habe ein Gutachten der Rechtsanwälte Professor Dr. Hendrik Schneider und Claudia Reich ergeben. Nach dem neuen Antikorruptionsgesetz sei das kostenlose Verblistern als „Unrechtsvereinbarung“ strafbar. Aber auch der bisherige Strafparagraph zu Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr komme in Frage. Die Autoren empfehlen deswegen, einen angemessenen Preis zu vereinbaren.
Gesetzentwurf zu Forschung an Dementen: Expertenanhörung angesetzt
Der Gesundheitsausschuss hat die seit Monaten umstrittene Arzneimittelreform am Mittwoch in geänderter Fassung mehrheitlich gebilligt. Zugleich hat er aber eine getrennte parlamentarische Befassung zu dem Passus der geplanten Forschung an nicht einwilligungsfähigen Patienten auf den Weg gebracht. Der Bundestag soll nun voraussichtlich im November und nach einer Expertenanhörung zu drei fraktionsübergreifenden Änderungsanträgen über den gesamten Gesetzentwurf abstimmen. Mehr lesen
Zum Tag der Patientensicherheit: Gemeinsam Medikationsfehler vermeiden!
Unerwünschte Arzneimittelwirkungen sind verantwortlich für fünf Prozent aller Einweisungen in Krankenhäuser – und enden bei etwa zwei Prozent der Betroffenen tödlich. Etwa jeder zweite Fall gehe auf Medikationsfehler zurück, so die Veranstalter des heute anstehenden 2. Internationalen Tages der Patientensicherheit. Dabei stehen gerade ältere Menschen im Fokus, weil sie krankheitsbedingt oft mehrere Medikamente einnehmen. Zudem verändert sich ihr Stoffwechsel altersbedingt, was die Wirkung und Verträglichkeit von Medikamenten beeinträchtigen kann. Mehr Infos gibt es in der Pressemappe des Aktionsbündnisses (pdf, 1,8 MB), z.B. zum Thema „Mehr Medikationssicherheit durch interprofessionelle Zusammenarbeit am Beispiel der Alten- und Pflegeheime“.
Arzneimitteltests an Demenzkranken: Einigung in Sicht?
Im Bundestag steht die Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften an. Die Verabschiedung des Gesetzentwurfs ist zunächst an einer ethisch heiklen Frage gescheitert. Nicht nur in Union und SPD wurde diskutiert, ob und inwieweit Tests von Medikamenten an demenziell erkrankten Menschen durchgeführt werden dürfen – und zwar vor allem dann, wenn die Patienten gar nichts davon haben. Nun hat sich die Union fraktionsintern wohl geeinigt. Wie verschiedene Medien berichten soll (gemeinnützige) Forschung an Patienten erlaubt sein, wenn diese im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und nach ärztlicher Aufklärung zugestimmt haben. Und wenn die Betroffenen dies in einer von der Patientenverfügung unabhängigen Probandenverfügung dokumentiert haben.
Arzneimittelrezepte: Korrekturen sind zukünftig leichter möglich
Mit einem einvernehmlichen Beschluss hat eine Schiedsstelle am 23.5.2016 neue Regeln für Korrekturverfahren („Retaxationen“) bei Arzneimittelverordnungen für Krankenkassen und Apotheker festgelegt. Künftig sollen unbedeutende formale Fehler des verordnenden Arztes, die weder die Wirtschaftlichkeit noch die Therapiesicherheit betreffen, nicht mehr dazu führen, dass die Krankenkassen ordnungsgemäß belieferte Rezepte nicht mehr bezahlen. Gemeint sind damit z. B. eine andere Schreib- oder Kennzeichnungsweise auf dem Rezept, eine unleserliche Unterschrift oder einzelne fehlende Angaben des Arztes. Auch Korrekturen durch den Apotheker sollen nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt möglich sein. Mehr lesen