Haus des Ehemannes muss für Pflegekosten der Ehefrau eingesetzt werden

RA Thorsten Siefarth - LogoMeines Wissens nach gibt es nur in drei Bundesländern das sogenannte Pflegewohngeld. Diese Sozialleistung soll dazu dienen, die von Pflegeheimen in Rechnung gestellten Investitionskosten aufzufangen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat heute entschieden (Az. 12 A 3076/15): Für die Betreuung einer Bewohnerin eines stationären Pflegeheims besteht kein An­spruch auf Pflegewohngeld, wenn deren Ehemann Alleineigentümer eines Hauses ist und aus dessen Verwertung die Investitionskosten gedeckt werden könnten. Dies gilt auch, wenn die Heimbewohnerin nicht über das Haus verfügen kann und ihr Ehemann sich weigert, den Wert des Hauses zur Deckung der Kosten ihrer Pflege einzusetzen. Die Heimbewohnerin habe zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht von ihrem Ehemann getrennt gelebt, so dass dessen Vermögen zu berücksichtigen sei.

Kasse trödelt und muss zahlen – in diesem Fall dann aber doch nicht!

RA Thorsten Siefarth - LogoEin etwas skurriler Fall: Eine Frau will Leistungen von ihrer Krankenkasse und stellt einen Antrag. Soweit nichts Ungewöhnliches. Allerdings hat sie den Antrag bei einem deutschen Konsulat an ihrem Urlaubsort auf der britischen Insel Jersey eingeworfen. Das ist grundsätzlich sogar möglich (siehe § 16 SGB I). Nun gibt es allerdings Bearbeitungsfristen für die Kassen (siehe § 13 Abs. 3a SGB V). Hält eine Kasse diese nicht ein, so ist sie per Gesetz verpflichtet, die Leistung zu gewähren. In einem gerichtlichen Eilverfahren hat die Frau aber erst einmal nicht Recht bekommen. Die Richter waren der Ansicht, dass dieses Vorgehen an Rechtsmissbrauch grenze. Denn die Frau hatte gegen den bereits zuvor gestellten, gleichlautenden und abgelehnten Antrag Widerspruch eingelegt. Über diesen war aber noch nicht entschieden worden. Die Richter ließen es der Frau also nicht durchgehen, die Kassenleistung quasi „auf der Überholspur“ einzusammeln (Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30.8.2018, Az. L 16 KR 362/18 B ER)

Urteil: Sozialhilfeträger hat falsch beraten – und muss Schadensersatz zahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoNach § 14 Sozialgesetzbuch I (SGB I) hat jeder Anspruch auf eine korrekte Beratung durch die Sozialbehörden. Machen diese Fehler, dann hat der falsch Beratene womöglich einen Schadensersatzanspruch. Genau diesen hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall einem schwerbehinderten Mann zugesprochen (2.8.2018, Az. III ZR 466/16). Dessen Mutter (und Betreuerin) hatte für ihren Sohn beim Sozialhilfeträger im Jahr 2004 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragt. Ungefähr sieben Jahre später erfuhr sie, dass sie auch Erwerbsminderungsrente hätte beantragen können. Die obersten Bundesrichter urteilen: Das war für die Behörde schon 2004 erkennbar. Deswegen muss sie für den Beratungsfehler nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geradestehen.

Gilt der Samstag als Werktag?

RA Thorsten Siefarth - LogoJa, grundsätzlich gilt der Samstag als Werktag. Darauf weist aktuell anwaltsauskunft.de hin. Werktag sei nicht mit „Arbeitstag“ gleichzusetzen, sondern als Gegensatz zu dem Begriff „Sonn- und Feiertag“ zu verstehen. So sieht beispielsweise das Bundesurlaubsgesetz einen Mindesturlaub von 24 Tagen vor – allerdings bei einer 6-Tage-Woche. Also inklusive Samstag. Wer nur 5 Tage in der Woche arbeitet, der hat lediglich einen Mindestanspruch von 20 Urlaubstagen im Jahr. Nur im Ausnahmefall gilt der Samstag einmal nicht als Werktag. So zum Beispiel bei Zahlfristen in Mietverträgen. Am besten ist es jedoch, insbesondere auch bei Verkehrsschildern, davon auszugehen, dass der Samstag zu den Werktagen zählt.