Pflegegeld weitergeben: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Wenn Pflegegrad 2 vorliegt, dann besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Pflegegeld. Zahlt die Kasse dieses aus, so leiten Pflegebedürftige es häufig an private Pflegepersonen weiter. Doch dürfen Pflegebedürftige damit auch Personen beschenken, die gar keine Pflegeleistungen erbringen? Und wie sieht es mit denjenigen aus, die das Pflegegeld von einem Pflegebedürftigen erhalten: Müssen sie es womöglich versteuern? Wird es gar bei Sozialleistungen und Unterhalt angerechnet? All diese Fragen beantwortet dieser Beitrag. Und zum Schluss gibt es noch einen wichtigen Praxistipp.

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Kein Pflegegeld bei länger als 28 Tage dauernder stationärer Behandlung

Während eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus bekommen Pflegebedürftige für maximal 28 Tage Pflegegeld (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Dadurch soll eine Doppelzahlung vermieden werden. Denn bei stationärer Versorgung besteht kein Bedarf an häuslicher Pflege. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Osnabrück auch dann, wenn im Krankenhaus die ständige Präsenz einer Pflegeperson notwendig ist (Urteil vom 7. September 2021, Az. S 14 P 16/19). Konkret ging es um ein behindertes Kind mit einer komplexen Erkrankung, das auf eine Spenderherzoperation wartete. Dazu war laut Auskunft der Eltern deren ständige Präsenz erforderlich gewesen – fast ein Jahr lang. Das Gericht erkannte die schwierige Situation durchaus an, begründet seine Entscheidung aber damit, dass das Gesetz individuelle Umstände nicht berücksichtige. Deswegen führten Minderjährigkeit, Behinderung des Pflegebedürftigen oder ein langer Krankenhausaufenthalt nicht zu einer anderen Einschätzung. Mehr Infos stehen in der Pressemitteilung des Gerichts.

Hilfsmittel künftig ohne ärztliche Verordnung möglich

Anziehen von Kompressionsstrümpfen im Heim: Externe Fachkräfte notwendig?

Zwei Beine mit rotweißen Strümpfen

Eine Ärztin hatte ihrem Patienten das tägliche Anziehen von Kompressionsstrümpfen verordnet. Dieser lebt jedoch in einem Heim für Menschen mit Behinderung. Deswegen hatte die Kasse es abgelehnt, die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst zu übernehmen. Das Anziehen könne das Heim erledigen. Der Patient hat dagegen geklagt und in erster und zweiter Instanz verloren. Das Bundessozialgericht hat die Urteile jedoch aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen (7. Mai 2020, Az. B 3 KR 4/19 R). Es müsse genau geklärt werden, ob das Heimpersonal dazu in der Lage ist. Insbesondere in Anbetracht der gesundheitlichen Einschränkungen des Patienten. Jedenfalls sei das Anziehen von Kompressionsstrümpfen nicht mit dem Anziehen von Thrombosestrümpfen vergleichbar. So hatte noch die Vorinstanz argumentiert.