Urteil: Sozialamt kann Pflegebedürftigen nicht wegen Behinderung zum Heimwechsel zwingen

 

Rollstuhl

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 3. Mai 2021 entschieden, dass behinderte Pflegeheimbewohner nicht gegen ihren Willen in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung wechseln müssen. Das Sozialamt kann die Bewohner nicht zu einem solchen Wechsel zwingen.

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Sozialrecht: Bei einem Beratungsfehler muss der Behördenträger haften!

RA Thorsten Siefarth - Logo„Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch“. So steht es in § 14 Satz 1 Sozialgesetzbuch I (SGB I). Doch was passiert, wenn der Mitarbeiter einer Behörde oder eines Sozialversicherungsträgers bei der Beratung einen Fehler macht? Pech gehabt? Keinesfalls! Denn in diesem Fall kann Schadensersatz fällig werden. Das regelt § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Beratungspflicht ist also keinesfalls ein zahnloser Tiger. Das zeigt einmal mehr ein aktueller Fall, der vom Bundesgerichtshof entschieden wurde (Urteil vom 2.8.2018, Az. III ZR 466/16). Das Sozialamt hatte es versäumt, die Mutter eines jungen Mannes mit geistiger Behinderung darauf hinzuweisen, dass ihr Sohn Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben könnte. Nun wird wohl Schadensersatz fällig, über dessen Höhe ein unteres Gericht entscheiden muss.

Aktuelles Urteil: Rückforderung von Schenkungen durch das Sozialamt

RA Thorsten Siefarth - LogoEnde 2012 wurde eine 84-jährige Frau pflegebedürftig. Für die Kosten sprang zum Teil das Sozialamt ein. Es forderte jedoch die Rückabwicklung von Beiträgen, die die Pflegebedürftige seit 1997 regelmäßig für die Lebensversicherung ihrer Töchter bezahlt hatte. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab nun dem Sozialamt Recht (Urteil vom 19.10.2017, Az. L 7 SO 1320/17). Dieses darf bei „Verarmung des Schenkers“ für die vergangenen zehn Jahre die Rückabwicklung von Schenkungen verlangen (§ 528 BGB, § 529 BGB). Das gilt auch dann, wenn es sich um vergleichsweise kleine, regelmäßig bezahlte Beträge handelt. Entscheidend ist, dass die Beiträge der Mutter als Schenkung an ihre Töchter zu werten waren.

Sozialamt will Pflegekosten zurück: BGH stärkt Rechte der unverheirateten Kinder

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Sozialamt sprang mit monatlich 1000 Euro zur Finanzierung der Pflegekosten ein. Vom Sohn des Pflegebedürftigen wollte es ein Teil der Kosten wiederhaben, 271 Euro monatlich. Das Amt hatte bei der Berechnung seines „bereinigten Einkommens“ jedoch nur sein Kind berücksichtigt, nicht hingegen die Lebenspartnerin. Der Sohn des Pflegebedürftigen sei eben nicht verheiratet. Der Fall ging hoch bis zum Bundesgerichtshof. Und der hat gestern erstmals entschieden, dass auch ein unverheirateter Partner gegenüber dem anderen Versorgungsansprüche haben kann (Az. XII ZB 693/14). Insbesondere wenn der Partner nicht arbeitet, weil er sich um die Kinder kümmert. Diese wechselseitigen Ansprüche müssen bei der Berechnung durch das Sozialamt berücksichtigt werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg muss den Fall nun neu verhandeln und entscheiden.

Kinder müssen nicht für jedes Pflegeheim der Eltern aufkommen!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Konstellation kommt häufig vor: Ein Pflegebedürftiger kann die Heimkosten nicht finanzieren, das Sozialamt springt ein. Allerdings wird dann versucht, die Kinder zur Kostentragung heranzuziehen. Im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts sollen sie zumindest einen Teil der Kosten übernehmen und an das Sozialamt abführen. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden (Beschluss vom 7.10.2015, Az. XII ZB 26/15), dass der Sozialhilfeträger berücksichtigen muss, wenn ein Kind ein günstigeres Heim als das tatsächlich bezogene benennen kann (das aber eine ausreichende Versorgung gewährleisten muss). Der Pflegebedürftige darf zwar ein teureres Heim – in gewissen Grenzen – auswählen. Die Sozialhilfe muss auch für die fehlenden Kosten einspringen. Der Unterhaltsverpflichtete muss aber nicht für die Kosten des teureren Heimes aufkommen.

Bestattungsvorsorge: Schutz vor dem Zugriff der Sozialhilfe

RA Thorsten Siefarth - LogoWer für seine Bestattung vorsorgen will, der muss besondere Vorkehrungen. Denn: Wenn man gleichzeitig Leistungen der Sozialhilfe wie Grundsicherung oder Eingliederungshilfe in Anspruch nimmt, dann kann die Sozialhilfe auf die Vorsorge zugreifen. Grund hierfür sind die Regelungen zur Vermögensanrechnung. Welche Möglichkeiten dennoch für eine Bestattungsvorsorge bestehen, auf die der Sozialhilfeträger nicht zugreifen kann, das zeigt ein Informationsblatt der Organisation „Lebenshilfe“.