Wer einen Antrag auf Pflegeleistungen stellt, der hat einen Anspruch darauf, dass er spätestens innerhalb von 25 Arbeitstagen einen Bescheid erhält. Versäumt die Pflegekasse diese Bearbeitungsfrist, dann muss sie für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zahlen. In manchen Fällen ist die Frist sogar noch kürzer als 25 Arbeitstage. Auf der anderen Seite trifft die Kasse keine Zahlungspflicht, wenn sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Oder wenn sich der Antragsteller in vollstationärer Pflege befindet und bei ihm bereits mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist. Das alles steht in § 18 Abs. 3b Sozialgesetzbuch XI (SGB XI).
Nun hat das Sozialgericht Speyer darüber entschieden, was zu tun ist, wenn die Kasse die Frist versäumt hat. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Versicherter sogleich Klage auf Schadensersatz erhoben. Diese hat das Gericht aber als unzulässig abgewiesen. Der Versicherte hätte zunächst den Schadensersatz bei der Kasse geltend machen müssen. Das weitere Vorgehen: Wird der Antrag abgelehnt, dann ist Widerspruch einzulegen. Erst wenn auch dieser abgelehnt wird, ist der Klageweg zum Gericht eröffnet.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer datiert vom 13. April 2023 (Az. S 9 P 164/22) und ist zurzeit noch nicht rechtskräftig.

Im Frühjahr 2017 verstarb ein pflegedürftiger Mann an Verbrühungen, die er in einer Badewanne erlitten hatte. Die zuständige Pflegekraft eines Pflegeheims im südlichen Harz hatte die Temperatur des Badewassers nicht kontrolliert. Was aber genauso schlimm war: Sie hatte den 79-jährigen Mann nicht beaufsichtigt. Muss die Pflegekraft dafür nun haften? Ganz generell stellt sich die Frage: Unter welchen Voraussetzungen müssen Pflegekräfte (aber auch die Vorgesetzten oder Träger der Pflegeeinrichtungen) bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht Schadensersatz oder Schmerzensgeld zahlen?