Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI neu geregelt

Huckepack hat das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz eine Neuregelung bei den Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 SGB XI mit sich gebracht. Die Höhe der Vergütung für die Pflegedienste wird ab 2019 nicht mehr im Gesetz festgeschrieben. Sie ist zukünftig mit den Pflegekassen gesondert zu vereinbaren, als Ergänzung zu den Vergütungsvereinbarungen. Die Vergütung kann dabei nach Pflegegraden gestaffelt werden. Wichtig außerdem: Der Qualitätsausschuss Pflege hat Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche (pdf, 0,2 MB) erarbeitet und am 29.05.18 beschlossen. Diese sind nunmehr in Kraft und für alle Pflegedienste verbindlich.

Müssen ambulante Pflegedienste Gewerbesteuer bezahlen?

RA Thorsten Siefarth - LogoImmer wieder stellt sich diese Frage, vor allem bei der Gründung eines ambulanten Pflegedienstes. Die Antwort steht in § 3 Nr. 20 d) Gewerbesteuergesetz (GewStG). Danach sind Pflegedienste von der Gewerbesteuer befreit, wenn für mindestens 40 Prozent der Patienten die Kosten zu mehr als 50 Prozent von der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen werden. Entscheidend als Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Qualitätssicherung in der Intensivpflege: Erste bundesweite Regelung vereinbart

RA Thorsten Siefarth - LogoSoeben wurde die erste bundesweit verbindliche Regelung zur Qualität der Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege abgeschlossen. Vertragspartner sind die Ersatzkassen zusammen mit dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) und dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa). Die neue Vereinbarung regelt die organisatorischen und pflegefachlichen Anforderungen an den Pflegedienst. Dieser muss beispielsweise eine speziell qualifizierte, examinierte Pflegekraft mit Zusatzqualifikation als Atmungstherapeut oder Ähnliches vorweisen können. Außerdem muss er an allen Tagen der Woche 24 Stunden erreichbar sein. Die Pflegebedürftigen und deren Angehörige sollen zudem mit Unterstützung des Pflegedienstes in die Lage versetzt werden, krankenpflegerische Maßnahmen ganz oder teilweise zu übernehmen.

Abtretungserklärung für Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege: Darauf müssen Sie achten!

RA Thorsten Siefarth - LogoWer den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro in Anspruch nehmen will, der muss zunächst einen Pflegedienst beauftragen, dessen Rechnung bei der Kasse einreichen und den ausbezahlten Betrag dann an den Pflegedienst weiterleiten. Ganz ähnlich sieht es für den aus, der Verhinderungspflege in Anspruch nimmt. Um diesen Bezahlvorgang abzukürzen, lassen sich ambulante Pflegedienste eine Abtretungserklärung unterschreiben. Die Pflegedienste rechnen dann direkt mit den Kassen ab. Worauf bei einer solchen Abtretungserklärung zu achten ist, dass erklärt pflege-durch-angehörige.de in einem aktuellen Beitrag.