Keine Haftung trotz fehlerhafter MRSA-Behandlung

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Patientin wurde in einem Krankenhaus fehlerhaft behandelt. So wurde bei der Wiederaufnahme kein MRSA-Screening durchgeführt. Außerdem wurde an dem Tag, an dem die Wundinfektion nachgewiesen worden war, kein Wundabstrich durchgeführt. Schließlich wurde nicht umgehend mit der Therapie begonnen. Trotz dieser groben Behandlungsfehler muss das Krankenhaus keinen Schadensersatz zahlen. Denn nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (28.10.2016, Az. 26 U 50/15) lässt sich in diesem Fall kein Schaden feststellen. Begründung: Die als Schaden geltend gemachten Behandlungskosten wären auch im Rahmen einer fehlerfreien Therapie angefallen.

Urteil: Vorgeschriebenes Testament ist zwar unwirksam, aber nicht strafbar

RA Thorsten Siefarth - LogoIm Jahre 2009 änderte die Erblasserin aus Dortmund ihr Testament ab. Die entsprechende Erklärung war von ihrer Tochter vorbereitet worden, die Erblasserin hat das Dokument dann nur noch unterschrieben. Ein solches Testament ist zwar unwirksam, denn es muss vom Errichtenden komplett handschriftlich verfasst sein. Allerdings hat die Tochter damit keine Urkundenfälschung begangen. Denn die Erblasserin hat sich die in dem Schriftstück enthaltene Erklärung zu eigen gemacht und diese als eigene gelten lassen. Damit liegt keine unechte Urkunde vor, so das Oberlandesgericht Hamm in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil (12.7.2016, Az. 10 U 83/15).

Trotz Patientenwunsch: Arzt darf sich nicht zu Fehlbehandlung verleiten lassen!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Frontzähne sollten saniert werden. Der Zahnarzt begann jedoch – auf Wunsch der Patientin – zu früh mit der Ziehung der vorderen Zähne. Damit hat er sich schadensersatzpflichtig gemacht und muss die Behandlungskosten zurückzahlen. Das Oberlandesgericht Hamm hat das in zweiter Instanz bestätigt. Verlange ein Patient eine Behandlung, die gegen medizinischen Standard verstößt, so müsse ein Arzt diese ablehnen. Auch eine eingehende ärztliche Aufklärung über die möglichen Behandlungsfolgen legitimiere kein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen. Mehr lesen

67-Jähriger stirbt bei Dialyse: Ärzte müssen haften!

RA Thorsten Siefarth - LogoBei einem 67-jährigen Patienten verrutschte die Dialysenadel. Er blutete daraufhin so stark, dass er aufgrund dessen kurze Zeit später verstarb. Weil der Patient blind war, konnte er den Blutverlust nicht selbst erkennen und Alarm auslösen. Das Oberlandesgericht Hamm hat den Erben nun Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen (Urteil vom 16.2.2015, Az. 26 U 18/15). Da der Patient blind gewesen sei, sei es geboten gewesen, seinen linken Arm während der Dialysebehandlung zu fixieren. Im Übrigen sei eine lückenlose Überwachung zwar nicht zu fordern, allerdings eine stündliche Kontrolle. Selbst bei blinden Patienten reiche dies aus.

Urteil: Hygienemangel, aber kein grober Behandlungsfehler

RA Thorsten Siefarth - LogoEs stellt einen Hygienemangel dar, wenn ein Krankenhauspfleger einen Abszess an der Hand einer Patientin eröffnet und dabei Handschuhe trägt, mit denen er zuvor die Türklinke des Krankenzimmers berührt hatte. Für den Hygienemangel ist das beklagte Krankenhauses jedoch nicht haftbar, wenn die Patientin nicht nachweisen kann, dass ihr durch den Mangel ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Sie hatte behauptet, dass eine später festgestellte Infektion auf die Behandlung des Abszesses hätte zurückgeführt werden können. Der Patientin kommt auch keine Beweislastumkehr zugute, weil der infrage stehende Verstoß gegen den medizinischen Standard nicht als grob zu bewerten ist. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm am 17.8.2015 (im Moment noch nicht rechtskräftig) entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt (Az. 3 U 28/15).

Vier MRSA-Fälle reichen nicht als Beweis!

Ein Patient, bei dem während eines Krankenhausaufenthaltes eine MRSA-Infektion auftritt, muss einen schadensursächlichen Hygienemangel auch dann beweisen, wenn während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts vier weitere Patienten MRSA-Infektionen erleiden. Allein diese Anzahl weiterer MRSA-Infektionen rechtfertigt keine Beweislastumkehr zu Lasten des Krankenhauses. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.04.2015 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg bestätigt. Mehr lesen