Trotz Patientenwunsch: Arzt darf sich nicht zu Fehlbehandlung verleiten lassen!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Frontzähne sollten saniert werden. Der Zahnarzt begann jedoch – auf Wunsch der Patientin – zu früh mit der Ziehung der vorderen Zähne. Damit hat er sich schadensersatzpflichtig gemacht und muss die Behandlungskosten zurückzahlen. Das Oberlandesgericht Hamm hat das in zweiter Instanz bestätigt. Verlange ein Patient eine Behandlung, die gegen medizinischen Standard verstößt, so müsse ein Arzt diese ablehnen. Auch eine eingehende ärztliche Aufklärung über die möglichen Behandlungsfolgen legitimiere kein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen. Mehr lesen

67-Jähriger stirbt bei Dialyse: Ärzte müssen haften!

RA Thorsten Siefarth - LogoBei einem 67-jährigen Patienten verrutschte die Dialysenadel. Er blutete daraufhin so stark, dass er aufgrund dessen kurze Zeit später verstarb. Weil der Patient blind war, konnte er den Blutverlust nicht selbst erkennen und Alarm auslösen. Das Oberlandesgericht Hamm hat den Erben nun Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen (Urteil vom 16.2.2015, Az. 26 U 18/15). Da der Patient blind gewesen sei, sei es geboten gewesen, seinen linken Arm während der Dialysebehandlung zu fixieren. Im Übrigen sei eine lückenlose Überwachung zwar nicht zu fordern, allerdings eine stündliche Kontrolle. Selbst bei blinden Patienten reiche dies aus.

Urteil: Hygienemangel, aber kein grober Behandlungsfehler

RA Thorsten Siefarth - LogoEs stellt einen Hygienemangel dar, wenn ein Krankenhauspfleger einen Abszess an der Hand einer Patientin eröffnet und dabei Handschuhe trägt, mit denen er zuvor die Türklinke des Krankenzimmers berührt hatte. Für den Hygienemangel ist das beklagte Krankenhauses jedoch nicht haftbar, wenn die Patientin nicht nachweisen kann, dass ihr durch den Mangel ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Sie hatte behauptet, dass eine später festgestellte Infektion auf die Behandlung des Abszesses hätte zurückgeführt werden können. Der Patientin kommt auch keine Beweislastumkehr zugute, weil der infrage stehende Verstoß gegen den medizinischen Standard nicht als grob zu bewerten ist. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm am 17.8.2015 (im Moment noch nicht rechtskräftig) entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt (Az. 3 U 28/15).

Vier MRSA-Fälle reichen nicht als Beweis!

Ein Patient, bei dem während eines Krankenhausaufenthaltes eine MRSA-Infektion auftritt, muss einen schadensursächlichen Hygienemangel auch dann beweisen, wenn während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts vier weitere Patienten MRSA-Infektionen erleiden. Allein diese Anzahl weiterer MRSA-Infektionen rechtfertigt keine Beweislastumkehr zu Lasten des Krankenhauses. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.04.2015 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg bestätigt. Mehr lesen