Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase: Neue Argumentationshilfe!

RA Thorsten Siefarth - LogoStationäre Pflegeeinrichtungen können die sogenannte „gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase“ anbieten (§ 132g SGB V). Ebenso wie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. Diese Versorgungsplanungen wird von den Krankenkassen finanziert. Das Nähere wurde in einer Vereinbarung festgelegt – zu der es allerdings viele offene Fragen gibt. Vor diesem Hintergrund wurde ein Fragen-/Antworten-Katalog erarbeitet. Er kann von den Einrichtungen als Argumentationshilfe gegenüber den Krankenkassen verwendet werden. Der GKV-Spitzenverband bietet den Katalog als Download auf seiner Themenseite zur Versorgungsplanung an.

Neue Qualitätsprüfungs-Richtlinien seit dem 1.1.2018 in Kraft

RA Thorsten Siefarth - LogoDer GKV-Spitzenverband hat die Richtlinien über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 SGB XI (Qualitätsprüfungs-Richtlinien – QPR) überarbeitet. Sie wurden an die Regelungen des dritten Pflegestärkungsgesetzes angepasst. Die überarbeiteten QPR (Teil 1 – ambulant (pdf, 3 MB), Teil 2 – stationär (pdf, 0,8 MB)) sind zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Es geht u.a. um die stichprobenhafte Inaugenscheinnahme von Pflegebedürftigen und um die außerklinische Intensivpflege.

Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfen: Aktualisiertes Positionsnummernverzeichnis

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) hat ein aktualisiertes Verzeichnis für die häusliche Krankenpflege und für Haushaltshilfen veröffentlicht. Auch das Positionsnummernverzeichnis für Heilmittelleistungen wurde aktualisiert. Sämtliche Verzeichnisse können auf der GKV-Datenaustausch-Site des GKV-Spitzenverbandes heruntergeladen werden.

Endlich: Rahmenvertrag Entlassmanagement tritt zum 1. Oktober in Kraft

RA Thorsten Siefarth - LogoMit dem Versorgungsstärkungsgesetz wurden verschiedene Organisationen beauftragt, einen Rahmenvertrag über das Entlassmanagement zu schließen. Darin geht es um die Versorgung der Patienten im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Es kam jedoch nicht zu der bis zum 31.12.2015 geforderten Einigung. Daraufhin musste das Bundesschiedsamt entscheiden, dann wurden auch noch die Gerichte bemüht. Allerdings haben sich die Vertragspartner zwischenzeitlich auf eine Änderungsvereinbarung verständigt (Stand 6.6.2017). Der Rahmenvertrag Entlassmanagement tritt mit den entsprechenden Änderungen zum 1.10.2017 in Kraft. Sämtliche Dokumente können beim GKV-Spitzenverband heruntergelagen werden.