Antrag auf Pflegeleistungen: Frist wieder 25 Tage

RA Thorsten Siefarth - LogoPflegekassen müssen den gesetzlich versicherten Pflegebedürftigen seit Anfang des Jahres wieder innerhalb von 25 Arbeitstagen mitteilen, wie sie über ihren Antrag auf Pflegeleistungen entschieden haben. Darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. In besonders eiligen Fällen muss es sogar noch schneller gehen. Aufgrund der Umstellungen durch die Pflegereform war diese Frist im vergangenen Jahr grundsätzlich ausgesetzt. Jetzt gilt wieder: Erfolgt der Bescheid der Pflegekasse nicht innerhalb der 25-Tage-Frist und ist die Kasse für die Verzögerung verantwortlich, dann muss sie für jede Woche nach Fristablauf 70 Euro an den Antragsteller zahlen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte im Pflegeheim lebt und bereits mindestens Pflegegrad 2 hat.

Mehr Widerspruch bitte!

RA Thorsten Siefarth - LogoEtwa jeder dritte Widerspruch gegen eine ablehnende Entscheidung der Träger von Sozialleistungen endet erfolgreich. Gegenüber Kranken- und Pflegekassen ist meine persönliche Erfolgsquote gravierend höher! Deswegen sollten gesetzlich Versicherte unbedingt die Möglichkeit zum Widerspruch nutzen. Wichtig: Die Frist für einen Widerspruch beträgt grundsätzlich einen Monat ab Zustellung des Bescheids. Es reicht ein formloses Schreiben, das innerhalb der Frist bei der Kasse vorliegen muss. Eine Begründung ist empfehlenswert (und kann in einem gesonderten Schreiben erfolgen). Wenn die Kasse zur Rücknahme des Widerspruchs auffordert, dann sollte man darauf meist nicht eingehen. Am Ende muss der (unabhängige) Widerspruchsausschuss entscheiden. Gegen dessen Bescheid kann man innerhalb von einem Monat Klage erheben.

Frist für Kündigung in der Probezeit muss klar und deutlich formuliert werden!

RA Thorsten Siefarth - LogoSieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Zu Problemen kann es kommt, wenn im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist festgelegt ist. Insbesondere, wenn nicht deutlich wird, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass eine solch unklare Formulierung zu Lasten des Arbeitgebers geht (Urteil vom 23.3.2017, Az. 6 AZR 705/15). In dem aktuellen Fall durfte der Arbeitnehmer den Vertrag so verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen konnte.