Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften (pdf, 0,5 MB) einen Änderungsantrag (pdf, 0,6 MB, s. dort Nr. 10) gestellt. Darin vorgesehen ist eine Vergütungskürzung für dan Fall, dass ein Einrichtungsträger planmäßig und zielgerichtet gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung seiner vereinbarten personellen Ausstattung verstößt. Das Bundessozialgericht hatte das noch toleriert, wenn die Pflegeeinrichtung die vereinbarte Personalausstattung um maximal acht Prozent unterschreitet. Diese Grenze findet sich im nun vorgelegten Gesetzentwurf nicht wieder.
Bundessozialgericht
Nach Urteil des Bundessozialgerichts: Systematische Personalunterdeckung in Pflegeheimen?
Im Jahr 2012 hat das Bundessozialgericht eine Entscheidung gefällt, nach dem eine Personalunterdeckung in einem Pflegeheim von bis zu 8 Prozent nicht unbedingt zu einer Kürzung der Vergütung durch die Kassen führen muss (Urteil vom 12.9.2012, Az. B 3 P 5/11 R). Das Urteil wird angeblich von manchen Pflegeeinrichtungen ausgenutzt, die ihre Personalausstattung systematisch um einige Prozent unterschreiten. Dazu gebe es laut einem Bericht von Report Mainz einen einen bislang unveröffentlichten Briefwechsel zwischen dem Pflegebevollmächtigten der Bundesregierung Karl-Josef Laumann und dem Spitzenverband der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen (GKV-Spitzenverband).
Bundessozialgericht: Reparatur eines Treppenlifts kann Neuanschaffung gleichkommen
Für einen Treppenlift zahlen Pflegekassen, bzw. das Sozialamt nach § 40 Abs. 4 SGB XI einen Zuschuss (zurzeit bis zu 4.000 Euro). Es handelt sich um eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Wenn der Betrag noch nicht verbraucht ist, kann man den Restbetrag auch für Reparaturen verwenden. Außerdem weist das Bundessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung auf Folgendes hin (25.1.2017, Az. B 3 P 2/15 R): Wurde bereits der maximale Zuschuss für die Maßnahme bezahlt, dann kann kein Geld mehr für eine Reparatur beansprucht werden. Kommt eine Reparatur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten aber einer Neu- oder Ersatzbeschaffung gleich, dann kann dies als neue wohnumfeldverbessernde Maßnahme gelten. Das macht dann einen erneuten Zuschuss möglich.
Urteil zu nicht aufgebrauchtem Zuschuss der Pflegekasse
Pflegekassen zahlen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes einen Zuschuss von bis zu 4000 Euro. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom Mittwoch (Az. B 3 P 4/16 R) darauf hingewiesen, dass dieser nicht nur für die Maßnahme als solche, sondern auch für Reparaturen verwendet werden kann. Außerdem kann ein noch nicht verbrauchter Betrag auch später noch abgerufen werden. Allerdings kann die Pflegekasse Bagatellbeträge von der Bezuschussung generell ausschließen. Konkret ging es um die Reparaturkosten für ein elektrisches Türöffnungssystem.
Rente zu Unrecht bezahlt: Betreuerin muss nicht haften!
Die gerichtlich bestellte Betreuerin hatte keine Kenntnis vom Tod des Betreuten. Auch der Rentenversicherungsträger zunächst nicht. Er zahlte also die Rente. Die weiterhin unwissende Betreuerin verwendete diese zur Begleichung offener Rechnungen. Der Rentenversicherungsträger forderte später von der Betreuerin, als er vom Tod des Versicherten erfuhr, die Rückzahlung der über den Tod hinaus gezahlten Rente. Das Bundessozialgericht hat dies in einem aktuellen Urteil jedoch abgelehnt. Mehr lesen
Kasse muss Kontaktlinsen nicht zahlen – Bundessozialgericht hält Rechtslage aber für überholt
Auf dem rechten Auge des Klägers wird maximal eine Sehschärfe von 5 Prozent erreicht. Auf dem linken Auge mit Brille bis zu 30 Prozent, mit einer Kontaktlinse zu 100 Prozent. Die beklagte Krankenkasse zahlte dem Kläger Anfang 2009 wegen funktioneller Einäugikeit eine Kontaktlinse für das linke Auge. Sie lehnte aber eine Ersatzversorgung ab, nachdem die Linse zerstört worden war. Mit der erreichbaren vollen Sehschärfe auf dem linken Auge gelte der Mann auf diesem Auge nicht mehr als schwer sehbehindert. Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Kasse zwar, hatte aber erhebliche Bedenken an der zugrundeliegenden Hilfsmittel-Richtlinie (Urteil vom BSG, 23.06.2016, Az. B 3 KR 21/15 R). Es forderte den Gesetzgeber zu einer Änderung auf. Danach sollten die Erstattungsregeln nicht allein auf den Schweregrad der Sehbeeinträchtigung, sondern auch auf die erreichbare Verbesserung abstellen.