Für einen Treppenlift zahlen Pflegekassen, bzw. das Sozialamt nach § 40 Abs. 4 SGB XI einen Zuschuss (zurzeit bis zu 4.000 Euro). Es handelt sich um eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Wenn der Betrag noch nicht verbraucht ist, kann man den Restbetrag auch für Reparaturen verwenden. Außerdem weist das Bundessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung auf Folgendes hin (25.1.2017, Az. B 3 P 2/15 R): Wurde bereits der maximale Zuschuss für die Maßnahme bezahlt, dann kann kein Geld mehr für eine Reparatur beansprucht werden. Kommt eine Reparatur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten aber einer Neu- oder Ersatzbeschaffung gleich, dann kann dies als neue wohnumfeldverbessernde Maßnahme gelten. Das macht dann einen erneuten Zuschuss möglich.
Ein Gedanke zu „Bundessozialgericht: Reparatur eines Treppenlifts kann Neuanschaffung gleichkommen“
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Neuer bzw.gebrauchter Treppenlift wird vom Sozialamt abgelehnt,da alter(14Jahre) zwar ,noch‘funktioniert-es aber KEINE ERSATZTEILE mehr dafür gibt.Würde er in geraumer Zeit kaputt gehen wäre unser Sohn oben in seinem Zimmer gefangen(Rollstuhlfahrer)Er könnte den Förderbereich nicht mehr besuchen da dann erst eine Bewilligung erforderlich wäre und die Liftfirma keinen Termin von heute auf morgen hätte.Die Pflegekasse hat bereits Zuschuß zugesagt.
Wie kann es sein,daß sich hier das Sozialamt querstellt?Mit Aussagen bei einem funktionierenden Lifter gibt’s keinen und man könne ihn dann unterbringen mit Verhinderungspflege!Diese ist für seinen Urlaub gedacht und damit auch wir uns mal erholen können.Dann das Argument,die Zimmer wechseln,damit er unten ist.Ja-aber das Pflegebad ist nun mal nicht unten sondern oben.Nach fast 3Wochen noch immer keine Antwort auf unseren Antrag!