Neuer Artikel des Monats zum kostenlosen Download: Kosten eines Betreuers

RA Thorsten Siefarth - LogoViele sind überrascht, wenn vom Betreuungsgericht eine Rechnung ins Haus flattert. Juristen nennen sie Kostenfestsetzung. Darin werden die Kosten ausgewiesen, die der Betreuer von der betreuten Person verlangen darf. Außer den Kosten für den Betreuer fallen aber auch noch Kosten für das Gerichtsverfahren an. Erschrocken fragen sich die Betreuten: Muss ich das alles zahlen? Die Antwort gibt der soeben eingestellte Artikel des Monats: Wer muss den Betreuer bezahlen? Und was kostet er? (pdf, 2,1 MB) Der Beitrag entstammt dem Infobrief „Rechtssicher pflegen und führen aktuell“. Herzlichen Dank an die WEKA Media GmbH & Co. KG für die Genehmigung der Veröffentlichung.

Betreuer muss nach Kostenübernahmeerklärung Bestattungskosten des verstorbenen Betreuten tragen

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Betreuer, der für den verstorbenen Betreuten einen Bestattungsauftrag samt Kostenübernahmeerklärung unterschreibt, muss die Bestattungskosten tragen. Das hat, wie kürzlich bekannt geworden, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden (17.4.2018, Az. 1 S 419/18). Eine Neffe hatte für seine Tante am Tag nach deren Tod einen an die Stadt gerichteten Antrag für eine Grabstätte unterzeichnet. Im Antragsformular trug er hinter seinem Namen ein: (Betreuer). Auch auf einer Kostenübernahmeerklärung trug er seinen Namen ein. Für die Richter war der Zusatz „Betreuer“ allerdings nicht ausreichend, um damit deutlich zu machen, dass man im fremden Namen handeln würde. Außerdem ende die Betreuerstellung ohnehin mit dem Tod des Betreuten. Schließlich würde allein schon die Kostenübernahmeerklärung ausreichen, um die Zahlungspflicht des Neffen zu begründen. Dort heißt es nämlich unter anderem: „Für die Bezahlung der anfallenden Gebühren und Kosten übernehme ich als Besteller(in) die Haftung als Selbstschuldner(in).“

Wegen Aufwandsentschädigung: Betreuer kann bei Steuer keinen Pflegepauschbetrag geltend machen

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Betreuer machte bei der Steuererklärung einen Pflegepauschbetrag geltend. Die Gewährung des Pflegepauschbetrags setzt nach einem soeben bekannt gewordenen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aber voraus, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhält (Urteil vom 17.11.2017, Az. 15 K 3228/16 E). Hier hatte der Betreuer aber eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 399 Euro bekommen. Also durfte er in seiner Steuererklärung keinen Pflegepauschbetrag ansetzen. Außerdem hatte der Betreuer nicht den minimalen Pflegeaufwand von mindestens 10 Prozent von der insgesamt notwendigen Pflegezeit erreicht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Studie zur Vorsorgevollmacht: Nur jeder zweite Patient sorgt vor

RA Thorsten Siefarth - LogoFatale Folgen ohne Vollmacht: Nur jeder zweite Intensivpatient in Deutschland verfügt über eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung, so das Ergebnis einer Studie des Uniklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE). 998 Patienten auf elf Intensivstationen wurden befragt, nur 51 Prozent davon verfügten entweder über eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung. Überraschend auch: 39 Prozent der Befragten ohne Dokument haben sich noch nie Gedanken über diese Thematik gemacht. Und: Bei 40 Prozent aller vorliegenden Vorsorgevollmachten sowie 44 Prozent aller Patientenverfügungen lagen unvollständig ausgefüllte Dokumente vor, die nur schwer oder gar nicht interpretierbar waren. Die Untersuchung belegt außerdem, dass lediglich 23 Prozent der Dokumente auch tatsächlich im Krankenhaus vorlagen. Mehr lesen