Tipp: Wer andere pflegt, der kann seine Rente erhöhen!

RA Thorsten Siefarth - LogoWer Altersrente bezieht und sich um Pflegebedürftige kümmert, kann unter bestimmten Voraussetzungen seine Rente erhöhen. Die Pflegekasse bezahlt Rentenversicherungsbeiträge für Personen, die mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, pflegen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung entnommen werden. Außerdem muss der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 haben. Diese Regel galt lange nicht für pflegende Rentnerinnen und Rentner – mit der Einführung der Flexi-Rente im Juli 2017 hat sich das geändert. Diese Möglichkeit wird bisher kaum genutzt. Darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. Mehr lesen

Eine App für den Notfall – auch mit meinen Infos!

RA Thorsten Siefarth - LogoAls Experte für den Pflegebereich habe ich mitgewirkt an meine RisikoAPP. Außerdem gehöre ich zu dem Expertennetzwerk, das über die App zur Verfügung steht. Meine RisikoAPP informiert und hilft ganzheitlich: Mit konkreten Tipps in einem Notfall, über den digitalen Notfallordner bis hin zu vorbeugendem Risikomanagement für kleine Unternehmen. Optimiert wurde meine RisikoAPP für landwirtschaftliche Betriebe, sie ist aber auch für andere Branchen von Nutzen. Mehr Infos und einen Link zum Appstore (Android und Apple) gibt es bei SOCIALSOLVENT.

Alkohol in Pflegeeinrichtungen: Gibt es ein Recht auf Rausch?

RA Thorsten Siefarth - LogoDürfen Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen Alkoholflaschen aus Bewohnerzimmern entfernen? Darf die Einrichtungsleitung einfach einen Getränkeautomaten abbauen und damit den Bewohnern die Möglichkeit nehmen, auch Bier zu erwerben? Ist „begleitetes Trinken“ in Pflegeeinrichtungen zulässig? Das Thema Alkohol ist in der Pflege eine heikle Angelegenheit. Die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) hat sich auf ihrer Website in drei aktuellen Beiträgen dem Thema gewidmet. Vor allem auch in rechtlicher Hinsicht. Ein sehr grundsätzlicher Beitrag beschäftigt sich beispielsweise mit der Frage: Gibt es ein Recht auf Rausch?

Legionellen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen: Gefahr aus dem Duschkopf?

RA Thorsten Siefarth - LogoLegionellen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen können Panik auslösen. Doch ruhig Blut: Wer die von der Trinkwasserverordnung vorgeschriebenen Vorgaben zur Prävention einhält, der hat in der Regel alles Notwendige getan. In diesem Zusammenhang klären Unternehmen, die beim Schutz gegen Legionellen ihre Leistungen anbieten, gerade über Duschköpfe als einen Hort von Legionellen auf. Doch das Robert-Koch-Institut beruhigt: Legionellen werden vor allem durch Aerosole („Vernebelung“) übertragen. Beim Duschen entstehe jedoch kaum Aersole. Deswegen sei das Duschen „wahrscheinlich nicht mit einem höheren Risiko verbunden ist als der Kontakt mit Leitungswasser aus einem Wasserhahn“ (RKI-Ratgeber zur Legionellose). Mehr Infos zu „Legionellen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen“ gibt es in einem Beitrag von mir, der in der Oktober-Ausgabe von „Heilberufe – Das Pflegemagazin“ erscheint.

Neuer Artikel des Monats zum kostenlosen Download: Kosten eines Betreuers

RA Thorsten Siefarth - LogoViele sind überrascht, wenn vom Betreuungsgericht eine Rechnung ins Haus flattert. Juristen nennen sie Kostenfestsetzung. Darin werden die Kosten ausgewiesen, die der Betreuer von der betreuten Person verlangen darf. Außer den Kosten für den Betreuer fallen aber auch noch Kosten für das Gerichtsverfahren an. Erschrocken fragen sich die Betreuten: Muss ich das alles zahlen? Die Antwort gibt der soeben eingestellte Artikel des Monats: Wer muss den Betreuer bezahlen? Und was kostet er? (pdf, 2,1 MB) Der Beitrag entstammt dem Infobrief „Rechtssicher pflegen und führen aktuell“. Herzlichen Dank an die WEKA Media GmbH & Co. KG für die Genehmigung der Veröffentlichung.

Häusliche Krankenpflege: Bis zur Ablehnung muss die Kasse zahlen!

RA Thorsten Siefarth - LogoÄrzte können Behandlungspflege verordnen, die dann durch einen Pflegedienst zu Hause beim Patienten erbracht wird. Zum Beispiel die Wundversorgung, Medikamentengabe oder Blutzuckermessung. Was mancher nicht weiß: Selbst wenn die Krankenkasse die ärztlich verordnete Maßnahmen ablehnt, so muss sie immerhin bis zum Datum ihrer ablehnenden Entscheidung die Kosten dafür übernehmen. So steht es in § 6 Abs. 6 der Richtlinie über die Häusliche Krankenpflege. Voraussetzung ist in diesem Fall aber, dass die Verordnung spätestens am dritten Werktag nach der Ausstellung bei der Kasse vorliegt. Hier sind vor allem die Pflegedienste in der Pflicht, die Verordnungen zügig weiterzuleiten.