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RA Thorsten Siefarth - LogoEin Pflegebedürftiger hat Pflegegeld beantragt. Vor der Bewilligung durch die Kasse verstirbt er aber. Was passiert nun mit aufgelaufenen Geldbetrag, wenn die Kasse das Pflegegeld genehmigt? Kann es an den Ehepartner ausbezahlt werden? Oder wird es vererbt? Beides ist möglich! In meinem Artikel des Monats Januar 2019 erläutere ich die Voraussetzungen (pdf, 0,1 MB).

Heiß umkämpfter Wohngruppenzuschlag: Neues Urteil stärkt Pflegebedürftige

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Wohngruppenzuschlag ist heiß umkämpft. Klar ist jedenfalls, die Pflegekassen müssen ihn nur dann zahlen, wenn Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung versorgt werden. Genau darüber mussten die Richter am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem aktuell bekannt gewordenen Urteil entscheiden.

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Widerrufsrecht gilt auch bei Online-Bestellung von Medikamenten

RA Thorsten Siefarth - LogoOnline-Apotheken dürfen das Widerrufsrecht bei der Bestellung von Medikamenten nicht generell ausschließen. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die niederländische Versandapotheke DocMorris entschieden. Das Gericht verpflichtete das Unternehmen außerdem dazu, vor dem Versand von Arzneimitteln die Telefonnummer des Kunden zu erfragen, um ihn bei Bedarf kostenlos beraten zu können.

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Behandlung eingewachsener Zehennägel: Kosten für Podologen werden nicht erstattet

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Patientin aus Berlin fand weit und breit keinen Arzt, der ihr einen eingewachsenen Zehennagel behandeln wollte. Also beauftragte sie einen Podologen mit der Nagelkorrekturbehandlung (Orthonyxiebehandlung). Die Kosten wollte sie von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung erstattet haben. Das Bundessozialgericht lehnte jedoch ab (Urteil vom 18.12.2018, Az. B 1 KR 34/17 R). Die Klägerin habe lediglich Anspruch auf (vertrags-)ärztliche Behandlung. Auch wenn die Patientin keine Vertragsärzte finden konnte, begründe das keinen Anspruch auf Verschaffung einer Behandlung durch einen Nichtarzt. Mein Hinweis: Allenfalls beim diabetischen Fußsyndrom bekommen Podologen die Kosten der medizinischen Behandlungspflege von der Kasse bezahlt. In allen anderen Fällen müssen die Patienten die Leistung aus dem eigenen Portemonnaie bezahlen.

Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI neu geregelt

Huckepack hat das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz eine Neuregelung bei den Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 SGB XI mit sich gebracht. Die Höhe der Vergütung für die Pflegedienste wird ab 2019 nicht mehr im Gesetz festgeschrieben. Sie ist zukünftig mit den Pflegekassen gesondert zu vereinbaren, als Ergänzung zu den Vergütungsvereinbarungen. Die Vergütung kann dabei nach Pflegegraden gestaffelt werden. Wichtig außerdem: Der Qualitätsausschuss Pflege hat Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche (pdf, 0,2 MB) erarbeitet und am 29.05.18 beschlossen. Diese sind nunmehr in Kraft und für alle Pflegedienste verbindlich.