Der aktuelle Fall: Eine Patientin aus Lüneburg verklagt eine Klinik auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Unter anderem wegen Hygienemängeln. In ihrem Zimmer habe eine Mitpatientin die Wände mit Kot beschmiert. Auch sei die Dusche verschimmelt gewesen. Wer muss nun die Fakten dazu vortragen? Wer trägt also die sogenannte Darlegungslast? Der Bundesgerichtshof sagt in seinem Urteil vom 19. Februar 2019 (Az. VI ZR 505/17): Zunächst einmal muss der Patient die Hygienemängel glaubhaft machen. Mehr kann von ihm nicht verlangt werden, da er die Hintergründe zur hygienischen Situation, zum Hygienemanagement und zur Entstehung von Infektionen nicht kennt. Nun ist das Pflegeunternehmen an der Reihe und muss vortragen, dass die Hygienestandards eingehalten wurden. Dazu kann es z. B. Desinfektions-, Reinigungs- sowie Hygienepläne vorlegen. Weil all das vom Berufungsgericht nicht ausreichend aufgeklärt worden ist, wurde der Rechtsstreit wieder dorthin zurückverwiesen.
Kopftuchverbot für Krankenschwester in evangelischem Krankenhaus
Die Klägerin war Krankenschwester in einem evangelischen Krankenhaus. Nach ihrer Elternzeit wollte sie an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Dazu hat sie dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie dann ein Kopftuch tragen werde. Der Arbeitgeber hat es daraufhin abgelehnt, sie zu beschäftigen. Die Krankenschwester wollte nun den Lohn für die Zeit, in der sie nicht arbeiten durfte. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat das jedoch in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 8. November 2018 (Az. 18 Sa 639/18) abgelehnt. Begründung: Die Loyalitätsrichtlinie der evangelischen Kirche verpflichte mindestens zu einem neutralen Verhalten. „Das Tragen eines Kopftuchs oder einer entsprechenden anderen Kopfbedeckung ist ein nach außen hin sichtbares Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit die Kundgabe einer anderen Religionszugehörigkeit“, so das Gericht. Der Arbeitgeber musste die Krankenschwester wegen Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot also nicht beschäftigten. Und muss deswegen auch keinen Lohn nachzahlen.
Kostenloser Artikel des Monats: Fehler der Kassen bei Widersprüchen – Sechs Tipps!
Viele Kassen werden vom Bundesversicherungsamt kontrolliert. Dabei werden auch Mängel beim Umgang mit Widersprüchen moniert. Aus dem Mängelbericht der Kassenaufsicht habe ich sechs neue Tipps herausgearbeitet. Die können Sie nachlesen in meinem Artikel des Monats April (kostenloser Download, pdf, 1 MB).
Verwaltungsgericht bestätigt Verbot eines Arzneimittelautomaten
Eine niederländische Versandapotheke bot eine „pharmazeutische Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe“ an. Dazu wurde der Kunde in den Räumen einer ehemaligen Apotheke über ein Videoterminal mit einem Apotheker bzw. Pharmazeutisch-Technischen-Assistenten in den Niederlanden verbunden. Dieser entschied dann nach Kontrolle des eingescannten ärztlichen Rezepts über die Ausgabe des Medikaments durch einen Arzneimittelautomaten. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat das Verbot des Regierungspräsidiums Karlsruhe mit Urteil vom 4. April 2019 bestätigt (Az. 3 K 5393/17). Die klagende Versandapotheke war der Ansicht, es handele sich um eine Art des Versandhandels. Ihr Handeln sei deswegen von ihrer niederländischen Versandhandelserlaubnis gedeckt. Außerdem verstoße das behördliche Verbot gegen Europarecht. Die Verwaltung sah jedoch einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz, da sie apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb einer Apotheke und nicht im Rahmen ihres Versandhandels in den Verkehr bringe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Anordnung zur Einzelzimmerquote: Pflegeheim wehrt sich erfolgreich
Nach dem nordrhein-westfälischen Wohn- und Teilhabegesetz müssen Pflegeeinrichtungen bis zum 31. Juli 2018 eine Einzelzimmerquote von mindestens 80 Prozent aufweisen. Weil das zwei Pflegeheimen noch nicht gelungen war, hatten die Stadt Köln und der Landkreis Gütersloh sogenannte Wiederbelegungssperren erlassen. Dagegen haben die Pflegeheime einstweiligen Rechtsschutz beantragt. In zweiter Instanz hatten sie Erfolg (Beschlüsse des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2019, Az. 12 B 43/19 und 12 B 1435/18). Die Sperre ist damit erst einmal vom Tisch (erst in den späteren Hauptsacheverfahren wird endgültig entschieden). Begründung: Die Pflegeheime hätten immerhin Um- und Neubaumaßnahmen eingeleitet. Außerdem berufen sich die Aufsichtsbehörden auf eine Verordnung aus dem Jahr 2008, die hier gar nicht greife. Auch sei, angesichts des finanziellen und organisatorischen Aufwands, der durch die Erfüllung der Einzelzimmerquote entstehe, die Umsetzungsfrist von vier Jahren zu knapp bemessen.
Eine Pflegekraft für 56 Bewohner: Im Nachtdienst zu wenig!
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 7. März 2019 (Az.: 9 K 1720/17) die Klage eines Pflegeheimbetreibers im Zollernalbkreis zurückgewiesen. Dieser wollte einen Personalschlüssel von 1:56 erstreiten. Hintergrund: Nach der baden-württembergischen Landespersonalverordnung muss in Pflegeheimen im Nachtdienst pro 45 Bewohner mindestens ein Beschäftigter eingesetzt werden. Abweichungen von dieser Mindestvorgabe sind im Einzelfall zwar möglich. Das Gericht sah dafür jedoch keine ausreichende Begründung. Es verwies vor allem auf Akut- oder Gefährdungssituationen. Dem Heimbetreiber half auch nicht, dass sein Konzept mit aktiver Tagesgestaltung und speziellen Abendangeboten zu ruhigeren Nächten führe. Eine Rufbereitschaft oder technische Hilfsmittel wie beispielsweise Sensormatten würden ebenfalls nicht ausreichen.