 Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 7. März 2019 (Az.: 9 K 1720/17) die Klage eines Pflegeheimbetreibers im Zollernalbkreis zurückgewiesen. Dieser wollte einen Personalschlüssel von 1:56 erstreiten. Hintergrund: Nach der baden-württembergischen Landespersonalverordnung muss in Pflegeheimen im Nachtdienst pro 45 Bewohner mindestens ein Beschäftigter eingesetzt werden. Abweichungen von dieser Mindestvorgabe sind im Einzelfall zwar möglich. Das Gericht sah dafür jedoch keine ausreichende Begründung. Es verwies vor allem auf Akut- oder Gefährdungssituationen. Dem Heimbetreiber half auch nicht, dass sein Konzept mit aktiver Tagesgestaltung und speziellen Abendangeboten zu ruhigeren Nächten führe. Eine Rufbereitschaft oder technische Hilfsmittel wie beispielsweise Sensormatten würden ebenfalls nicht ausreichen.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 7. März 2019 (Az.: 9 K 1720/17) die Klage eines Pflegeheimbetreibers im Zollernalbkreis zurückgewiesen. Dieser wollte einen Personalschlüssel von 1:56 erstreiten. Hintergrund: Nach der baden-württembergischen Landespersonalverordnung muss in Pflegeheimen im Nachtdienst pro 45 Bewohner mindestens ein Beschäftigter eingesetzt werden. Abweichungen von dieser Mindestvorgabe sind im Einzelfall zwar möglich. Das Gericht sah dafür jedoch keine ausreichende Begründung. Es verwies vor allem auf Akut- oder Gefährdungssituationen. Dem Heimbetreiber half auch nicht, dass sein Konzept mit aktiver Tagesgestaltung und speziellen Abendangeboten zu ruhigeren Nächten führe. Eine Rufbereitschaft oder technische Hilfsmittel wie beispielsweise Sensormatten würden ebenfalls nicht ausreichen.
BGH-Urteil zur Lebenserhaltung: Hoffentlich hilft das Bundesverfassungsgericht!
 Ein Arzt hatte einen Patienten zu lange mittels künstlicher Ernährung am Leben erhalten. Das war jedenfalls die Ansicht des Sohnes. Er wollte deswegen Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Mediziner. Gestern hat der Bundesgerichtshof die ärztliche Haftung jedoch abgelehnt. Mit dem Argument: Ein Leben könne niemals ein Schaden sein. Was ich jedoch nicht verstehe: In engen Grenzen wurde in der bisherigen Rechtsprechung bereits anerkannt, dass bei der fehlerhaften Behandlung einer Schwangeren durchaus Ansprüche möglich sind. Klar, auch in diesem Fall kann das Kind niemals ein Schaden sein. Darum geht es aber doch nicht. Es geht vielmehr um die Folgen, mit denen das Kind fertig werden muss. Zum Beispiel zusätzliche Kosten für den Behinderungsausgleich. Auch in dem aktuellen Fall geht es nicht um das Leben als solches. Sondern um die Folgen: Kosten für die womöglich zu lange Behandlung, aber auch um die erlittenen Schmerzen des Patienten.
Ein Arzt hatte einen Patienten zu lange mittels künstlicher Ernährung am Leben erhalten. Das war jedenfalls die Ansicht des Sohnes. Er wollte deswegen Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Mediziner. Gestern hat der Bundesgerichtshof die ärztliche Haftung jedoch abgelehnt. Mit dem Argument: Ein Leben könne niemals ein Schaden sein. Was ich jedoch nicht verstehe: In engen Grenzen wurde in der bisherigen Rechtsprechung bereits anerkannt, dass bei der fehlerhaften Behandlung einer Schwangeren durchaus Ansprüche möglich sind. Klar, auch in diesem Fall kann das Kind niemals ein Schaden sein. Darum geht es aber doch nicht. Es geht vielmehr um die Folgen, mit denen das Kind fertig werden muss. Zum Beispiel zusätzliche Kosten für den Behinderungsausgleich. Auch in dem aktuellen Fall geht es nicht um das Leben als solches. Sondern um die Folgen: Kosten für die womöglich zu lange Behandlung, aber auch um die erlittenen Schmerzen des Patienten. 
Ob ein Arzt tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat, ist eine ganz andere Frage. Das will ich für den aktuellen Fall gar nicht beurteilen. Der BGH hat mit seiner Entscheidung den Weg zu dieser Prüfung aber dicht gemacht.
Das Urteil des BGH setzt zudem ein falsches Signal: Ärzte haben in vergleichbaren Situationen nun einen Freibrief. Zumindest zivilrechtlich. Hinterbliebene können allenfalls noch strafrechtlich vorgehen und eine Strafanzeige machen.
Es bleibt nur zu hoffen, dass der klagende Sohn vor das Bundesverfassungsgericht. Und dass dieses fatale Urteil dort korrigiert wird.
Schon gewusst? Lagerungshilfen jetzt im Hilfsmittelverzeichnis!
 Das Hilfsmittelverzeichnis wird vom GKV-Spitzenverband regelmäßig fortgeschrieben. Nunmehr werden auch Lagerungshilfen erfasst. Diese können seit dem 28. August 2018 vom Arzt verordnet werden. Die Kassen müssen dann die Kosten tragen. Hier gibt es die Bekanntmachung, aus der sich auch die Indikationen ergeben. Ebenso wie die Beschreibung der Produktarten.
Das Hilfsmittelverzeichnis wird vom GKV-Spitzenverband regelmäßig fortgeschrieben. Nunmehr werden auch Lagerungshilfen erfasst. Diese können seit dem 28. August 2018 vom Arzt verordnet werden. Die Kassen müssen dann die Kosten tragen. Hier gibt es die Bekanntmachung, aus der sich auch die Indikationen ergeben. Ebenso wie die Beschreibung der Produktarten.
Widerrufsrecht gilt auch bei Bestellung von Treppenliften
 Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen auch die Bestellung  eines Treppenlifts widerrufen, wenn sie den Vertrag in der eigenen  Wohnung oder zum Beispiel telefonisch oder brieflich abgeschlossen  haben. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts in den Allgemeinen  Geschäftsbedingungen ist unzulässig. Das entschied das Landgericht  Nürnberg-Fürth nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands  (vzbv) gegen die Prima-Lift GmbH. Bislang war unklar gewesen, ob Verträge über Treppenlifte widerrufen werden können. „Das Urteil stellt klar, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auch die Bestellung eines Lifts für mehrere Tausend Euro noch einmal überdenken können“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv.
Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen auch die Bestellung  eines Treppenlifts widerrufen, wenn sie den Vertrag in der eigenen  Wohnung oder zum Beispiel telefonisch oder brieflich abgeschlossen  haben. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts in den Allgemeinen  Geschäftsbedingungen ist unzulässig. Das entschied das Landgericht  Nürnberg-Fürth nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands  (vzbv) gegen die Prima-Lift GmbH. Bislang war unklar gewesen, ob Verträge über Treppenlifte widerrufen werden können. „Das Urteil stellt klar, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auch die Bestellung eines Lifts für mehrere Tausend Euro noch einmal überdenken können“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv.
Videoüberwachung im Eingangsbereich von Pflegeunternehmen: guter Grund notwendig!
 Die Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System setzt voraus, dass dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Außerdem darf das schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil bekräftigt (27.3.2019, Az. BVerwG 6 C 2.18). Es ging um eine Zahnarztpraxis, in deren Eingangsbereich eine Kamera installiert war. Die Bilder erfassten den Raum von der Eingangstür bis zum Empfangstresen. Ebenso ein Wartezimmer. Sie wurden live in die Behandlungszimmer übertragen, jedoch nicht gespeichert. Das war rechtswidrig, so die Richter. Denn die Zahnärztin konnte keine Gründe für die Überwachung liefern. Etwa Anhaltspunkte, dass Straftaten zu befürchten seien. Dieses Urteil lässt sich ohne Einschränkung auch auf Pflegeunternehmen übertragen.
Die Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System setzt voraus, dass dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Außerdem darf das schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil bekräftigt (27.3.2019, Az. BVerwG 6 C 2.18). Es ging um eine Zahnarztpraxis, in deren Eingangsbereich eine Kamera installiert war. Die Bilder erfassten den Raum von der Eingangstür bis zum Empfangstresen. Ebenso ein Wartezimmer. Sie wurden live in die Behandlungszimmer übertragen, jedoch nicht gespeichert. Das war rechtswidrig, so die Richter. Denn die Zahnärztin konnte keine Gründe für die Überwachung liefern. Etwa Anhaltspunkte, dass Straftaten zu befürchten seien. Dieses Urteil lässt sich ohne Einschränkung auch auf Pflegeunternehmen übertragen.
Urteil zur Auskunft über Arbeitnehmerdaten: „Im Prinzip alles“
 Ein Arbeitnehmer wollte Auskunft über seine beim Arbeitgeber gespeicherten Daten. Auch zu internen Ermittlungen und Dokumenten in der Personalakte. Wie die Stuttgarter Zeitung vom 18.3.2019 berichtet, hatte der Arbeitnehmer damit nun auch in zweiter Instanz Erfolg. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg habe das Auskunftsrecht von Arbeitnehmern sehr weit ausgelegt. Das Gericht berufe sich dabei auf § 15 der Datenschutzgrundverordnung. Der Landesdatenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg kommentiere das Urteil mit: Es müsse „im Prinzip alles“ herausgegeben werden. Allerdings wurde vom Arbeitgeber Revision gegen das Urteil eingelegt.
Ein Arbeitnehmer wollte Auskunft über seine beim Arbeitgeber gespeicherten Daten. Auch zu internen Ermittlungen und Dokumenten in der Personalakte. Wie die Stuttgarter Zeitung vom 18.3.2019 berichtet, hatte der Arbeitnehmer damit nun auch in zweiter Instanz Erfolg. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg habe das Auskunftsrecht von Arbeitnehmern sehr weit ausgelegt. Das Gericht berufe sich dabei auf § 15 der Datenschutzgrundverordnung. Der Landesdatenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg kommentiere das Urteil mit: Es müsse „im Prinzip alles“ herausgegeben werden. Allerdings wurde vom Arbeitgeber Revision gegen das Urteil eingelegt.