Ein Arbeitgeber darf einen Corona-Bonus nach Kündigung des Arbeitnehmers von diesem nicht zurückverlangen. Das gelte sogar dann, wenn an sich eine Rückzahlung vereinbart worden sei. Das hat das Arbeitsgericht Oldenburg am 15. Mai 2021 entschieden (Az. 6 Ca 141/21). Begründung: Ein Corona-Bonus ist eine Sonderzahlung, mit der bisherige Belastungen während der Pandemie honoriert werden. Damit wird eine bereits erbrachte Arbeitsleistung belohnt, die nicht mehr zurückverlangt werden darf. Mehr Infos gibt es bei Legal Tribune Online (LTO).
Pausen in der Pflege gut gestalten
Gerade in der Pflege werden Pausen häufig nicht genommen. Dabei sind sie wichtig – und auch gesetzlich vorgeschrieben. Eine neue Broschüre der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hilft bei der Gestaltung der Pausen. Auf 50 Seiten sind enthalten: Die rechtlichen Grundlagen, Hinweise für Pflegekräfte sowie Empfehlungen für Führungskräfte. Mehr Infos gibt es hier.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die ambulante Pflege aktualisiert
Am 7. Juni 2021 hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege (BGW) den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die ambulante Pflege aktualisiert. Dieser ist nun gleichgezogen mit den Vorgaben für die stationäre Pflege. Hier die wichtigsten Änderungen gegenüber der Vorgängerversionen. Mehr lesen
Lohn in der Pflege muss nun spätestens am Monatsende ausbezahlt werden
Bislang durfte der Lohn in der Pflege bis zum 15. des Folgemonats ausbezahlt werden. Seit Mai 2021 muss das spätestens bis zum Ende des laufenden (!) Monats geschehen sein. Die Details dazu stehen in § 3 der 4. Pflegearbeitsbedingungenverordnung.
Kabinett billig Pflegereform
Die Bundesregierung billigte am 2. Juni 2021 die Gesetzespläne von Gesundheitsminister Spahn. Ab September 2022 sollen Pflegeeinrichtungen ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen müssen. Die Zuzahlungen der Pflegebedürftigen für die Pflege im Heim (Eigenanteil) soll gedeckelt werden. Gegenfinanzierung: Bund zahlt ab 2022 einen Zuschuss von jährlich einer Milliarde Euro für die Pflegeversicherung. Und: (kinderlose) Versicherte müssen 0,1 Punkte mehr an Beitrag für die Pflegeversicherung entrichten. Mehr Infos bei der Tagesschau.
Richtlinien zur Pflegebegutachtung überarbeitet
Der GKV-Spitzenverband hat eine überarbeitete Fassung der Richtlinien zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit beschlossen. Diese gilt ab sofort für alle Pflege-Begutachtungen. Die Änderungen betreffen vor allem die für die Feststellung des Pflegegrades relevanten Fähigkeiten der Versicherten und ihre Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen (Modulen). Mehr Infos, die aktualisierten Richtlinien und eine Übersicht über zentrale Änderungen gibt es hier.