Noch immer gilt folgende Rechtsprechung: Die Beihilfe zur Vorbereitung eines Suizids ist straflos. Wer aber bei der Selbsttötung anwesend ist, auf den springt im Moment des Suizids die Tatherrschaft über. Er muss nun alles unternehmen, um den Betroffenen zu „retten“. In dem Fall aus Berlin hatte ein Arzt aber nicht nur die Medikamente für den Suizid besorgt (die seine Patientin selbst genommen hat). Er soll während des tagelang dauerndern Sterbeprozesses sogar ein Mittel injiziert haben, das den Brechreiz verhindert hat. Damit hätte er eigentlich die nach der bisherigen Rechtsprechung gezogenen Grenze hin zur aktiven Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen) überschritten. Das Landgericht Berlin sah die beisherige Rechtsprechung jedoch als überholt an und hat den Arzt freigesprochen. Einen ausführlichen Bericht liefert z.B. die WELT.
Wegen Aufwandsentschädigung: Betreuer kann bei Steuer keinen Pflegepauschbetrag geltend machen
Ein Betreuer machte bei der Steuererklärung einen Pflegepauschbetrag geltend. Die Gewährung des Pflegepauschbetrags setzt nach einem soeben bekannt gewordenen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aber voraus, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhält (Urteil vom 17.11.2017, Az. 15 K 3228/16 E). Hier hatte der Betreuer aber eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 399 Euro bekommen. Also durfte er in seiner Steuererklärung keinen Pflegepauschbetrag ansetzen. Außerdem hatte der Betreuer nicht den minimalen Pflegeaufwand von mindestens 10 Prozent von der insgesamt notwendigen Pflegezeit erreicht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Europäischer Gerichtshof: Rufbereitschaft kann zur Arbeitszeit zählen!
Bei einer Rufbereitschaft kann sich der Arbeitnehmer außerhalb seines Arbeitsplatzes aufhalten, muss sich allerdings darauf einstellen, dass er zur Arbeit gerufen wird. Die Rufbereitschaft galt bislang nicht als Arbeitszeit. Anders als Bereitschaftsdienste, bei denen der Arbeitnehmer z.B. im Krankenhaus anwesend sein und jederzeit die Arbeit aufnehmen muss. Der Europäische Gerichtshof hat nun seine Rechtsprechung etwas modifiziert und geurteilt, dass auch die Rufbereitschaft als Arbeitszeit zählen kann (Urteil vom 21.2.2018, C-518/15). In dem konkreten Fall ging es um einen Feuerwehrmann, der in maximal acht Minuten in der Feuerwehrkaserne sein musste. Das habe es ihm quasi unmöglich gemacht, einer anderen Tätigkeit nachzugehen, so die europäischen Richter. Deswegen werteten sie die Rufbereitschaft in diesem Fall als Arbeitszeit. Für die Pflege bedeutet das: Wer auf Abruf kurzfristig zum Arbeiten bereitstehen muss, der kann das als Arbeitszeit geltend machen.
Artikel des Monats: Rückforderung von Lehrgangskosten
Gerade in Pflegeunternehmen wird die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter sehr groß geschrieben. Dabei haben Arbeitgeber ein verständliches Interesse: Sie wollen den Mitarbeiter – zumindest für eine gewisse Zeit – an Ihr Pflegeunternehmen binden. Das gelingt recht gut mit Rückzahlungsvereinbarungen. Doch ein Urteil des Arbeitsgerichts Ulm engt den Spielraum der Arbeitgeber bei der Gestaltung deutlich ein. In meinem Artikel des Monats (pdf, 0,1 MB) erläutere ich, worauf bei Rückzahlungsvereinbarungen zu achten ist. Der Artikel stammt aus dem Infobrief „Rechtssicher pflegen und führen aktuell“ – und ist kostenlos! Herzlichen Dank an die WEKA Media GmbH & Co. KG für die Genehmigung der Veröffentlichung.