Bundessozialgericht: Fußpflege meist keine Kassenleistung

Fußpflege beim Podologen

RA Thorsten Siefarth - LogoLediglich die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms ist als Kassenleistung anerkannt. So sieht es die Heilmittelrichtlinie vor. Immerhin läuft gerade ein Verfahren bei dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Dieser entscheidet über eine Anpassung. So wird derzeit geprüft, ob auch andere Schädigungen, die mit dem diabetischen Fußsyndrom vergleichbar sind, erfasst werden sollen. Bislang steht eine Entscheidung aber noch aus. Deswegen hat das Bundessozialgericht die Klage einer Frau aus Westfalen abgewiesen (Urteil vom 17. Dezember 2019, Az. B 1 KR 18/19 R). Die Patientin leidet nicht unter einem diabetischen Fußsyndrom, sondern unter Wundheilungsstörungen im Bereich der Füße und einer chronischen Wunde an zwei Zehen. Die Frau muss die nichtärztliche Fußpflege beim Podologen also selbst bezahlen.

Urteil: Kasse muss bei „Weglauftendenz“ GPS-Notfalluhr bezahlen

Markierung von Orten auf symbolischer Karte

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine fixierbare GPS-Uhr mit Alarmfunktion ein Hilfsmittel zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung sein kann. Zugrunde lag der Fall eines 19-jährigen Mannes aus der Nähe von Bremen. Er leidet an einem Down-Syndrom mit geistiger Behinderung und „Weglauftendenz“. Sein behandelnder Arzt beantragte bei der Krankenkasse eine GPS-Notfalluhr, die Alarm auslöst sobald er einen definierten Aufenthaltsbereich verlässt. Mehr lesen

Fettabsaugen und andere Leistungen: Urteile des Bundessozialgerichts zu „Genehmigungsturbo“

dicke frauen mit übergewicht

RA Thorsten Siefarth - LogoVor dem Bundessozialgericht in Kasel ging es gestern vor allem um Fettabsaugen, aber auch um Zahnerersatz und künstliche Befruchtung. Alle Fälle hatten eine Gemeinsamkeit: Die Kläger beriefen sich auf Fristversäumnisse der Kassen. Tatsächlich gibt es im fünften Sozialgesetzbuch (gesetzliche Krankenversicherung) einen Turbo, der Kassen zu einer zügigen Entscheidung verpflichtet. Vertrödeln sie diese Frist, dann müssen sie zahlen. Worauf dabei zu achten ist, das zeigen die aktuellen Urteile des höchsten deutschen Sozialgerichts. Mehr lesen

Medizinal-Cannabis: Subjektives Empfinden reicht für Kostenübernahme nicht aus

Hanf Pipette Glasflasche
„Mindestevidenz“ notwendig

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit 2017 ist es Patienten in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, Cannabisarzneimittel zu Lasten der Krankenkassen zu erhalten. Die Bandbreite der Erkrankungen, in welchen die Versorgung mit Cannabis vor Gericht eingeklagt wird, geht derzeit von ADHS über Morbus Crohn, Multipler Sklerose bis hin zu rein psychiatrischen Erkrankungen. Das Sozialgericht Nürnberg betont in zwei aktuellen Urteilen jedoch: Für die Übernahme der Kosten durch die Kassen sei eine „Mindestevidenz“ erforderlich. Danach müssen erste wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die Schlussfolgerung zulassen, dass bei dem konkreten Krankheitsbild durch den Einsatz von Cannabinoiden ein therapeutischer Erfolg zu erwarten sei. Allein das subjektive Empfinden des Patienten, auch wenn es durch eine Einschätzung seines behandelnden Arztes unterstützt werde, reiche hierfür nicht aus. Die Urteile sind nicht rechtskräftig (Urteil vom 5. Juni 2019, Az. S 18 KR 496/18, und vom 7. Juni 2019, Az. S 21 KR 152/18).

Behandlungspflege für Bewohner von Senioren-WGs: AOK unterliegt auch in zweiter Instanz

RA Thorsten Siefarth - LogoIch war gestern bei der Verhandlung vor dem Landessozialgericht München dabei. Es ging um drei Fälle. In allen hatte die AOK den Bewohnern von ambulant betreuten Senioren-WGs Leistungen der Behandlungspflege gestrichen. Es ging um „einfache“ Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege, wie z. B. Blutzuckermessungen oder Medikamentengabe. Bereits das Sozialgericht Landshut hatte den Versicherten Recht gegeben. Nun unterlag die AOK gestern auch in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht (Az. L 5 KR 402/19, L 5 KR 403/19, L 5 KR 404/19). Ein Argument: Es gibt vor Ort zwar einen Betreuungsdienst. Der zugrundeliegende Vertrag sieht aber nur vor, dass dessen Kräfte vor allem für die psychosoziale Betreuung zuständig sind. Für die medizinische Versorgung bestehe weder eine Rechtsgrundlage, noch seien die Kräfte dafür ausgebildet. Deswegen bleibt den Versicherten nichts anderes übrig, als  die Leistungen von einem ambulanten Pflegedienst erledigen zu lassen. Dafür müsse die AOK nach § 37 SGB V dann auch die Kosten übernehmen. Die AOK kann gegen die Urteile Revision zum Bundessozialgericht einlegen.

Häusliche Krankenpflege: Versorgungsangebot für Wundbehandlung wird gestärkt

RA Thorsten Siefarth - LogoPatienten mit chronischen und schwer heilenden Wunden wird zukünftig ein besseres Leistungsangebot der häuslichen Krankenpflege zur Verfügung stehen. Die derzeitigen Leistungen zur Wundversorgung wurden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst und neu strukturiert. Außerdem gibt es nun klarstellende Angaben zur Dauer und Häufigkeit der Maßnahmen. Der Beschluss wurde gestern in Berlin gefasst. Hier sind die wichtigsten Änderungen der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL): Mehr lesen