Kostenloser Artikel des Monats (Oktober): Teilzeitwunsch von Mitarbeitern

RA Thorsten Siefarth - LogoSchon seit 2001 gibt es den Anspruch von Mitarbeitern auf Teilzeit. Seit Januar diesen Jahres kann die Teilzeit unter bestimmten Umständen sogar auf ein bis fünf Jahre begrenzt werden (Brückenteilzeit). Danach darf der Mitarbeiter wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren. In beiden Fällen müssen Personalverantwortliche höllisch aufpassen, dass Sie beim Verfahren alles richtig machen. Ansonsten kann es passieren, dass der Wunsch des Arbeitnehmers automatisch umzusetzen ist! Alles Wissenswerte dazu findet sich in meinem „Artikel des Monats“ Oktober 2019 (kostenloser Download, 0,1 MB). Ein Artikel aus dem Infobrief „Rechtssicher pflegen und führen aktuell“. Vielen Dank an die WEKA Media GmbH & Co. KG für die Genehmigung der Veröffentlichung.

Außerordentliche Kündigung einer Pflegekraft wegen falscher Angaben in der Dokumentation

Schild mit der Aufschrift "Time to say goodbye"

RA Thorsten Siefarth - LogoEs ist eine Seltenheit, dass Arbeitsrichter eine außerordentliche Kündigung einmal durchgehen lassen. So aber geschehen in einem aktuellen Fall vor dem Arbeitsgericht Siegburg. Eine Pflegekraft hatte in der Pflegedokumentation eingetragen, dass sie bei einer Patientin in der Wohnung gewesen sein will. Ihr konnte jedoch nachgewiesen werden, dass sie nur telefonischen Kontakt hatte. Mehr lesen

Einstellung von Pflegekräften: Achtung vor gefälschten Dokumenten

RA Thorsten Siefarth - LogoAktuell scheinen sich gefälschte Dokumente über Berufsabschlüsse aus Drittstaaten zu häufen. Probleme gibt es zurzeit z. B. mit Bosnien-Herzegowina. Was tun? Insbesondere zur Prüfung von Hochschulabschlüssen ist „Anabin – Das Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen“ eine erste Anlaufstelle. Außerdem können sich Pflegeunternehmen mit den Deutschen Botschaften in den betroffenen Ländern in Verbindung setzen. Diese wissen meist Bescheid, wenn es gehäuft Probleme gibt. Bei Schulabschlüssen sollte geprüft werden, ob diese wirklich von einer staatlichen und nicht von einer privaten Schule kommen. Und ob es die Schulen überhaupt (noch) gibt. Auch mit Sprachabschlüssen wird viel Schindluder getrieben. Und mit Dokumenten zu Umschulungen. Hier muss vor allem gecheckt werden, ob diese in Deutschland überhaupt anerkannt sind. Ansonsten können die Bewerber allenfalls als Pflegehelfer, nicht aber als Fachpflegekraft eingesetzt werden.

Nachtzuschlag in der Pflege: Gerichte urteilen noch uneinheitlich

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte Ende 2015 entschieden, dass Arbeitgeber für Nachtarbeit, pi mal Daumen, 30 Prozent Zuschlag zum Bruttostundenlohn gewähren müssen. Fällt die Nachtarbeit nicht regelmäßig an, dann können 25 Prozent ausreichend sein. Außerdem könne es, je nach Besonderheit der Tätigkeit, Abweichungen geben. Nun wurden zwei Urteile des Landesarbeitsgerichts Mainz (vom 29. Januar 2019, Az. 6 Sa 138/18) und des Landesarbeitsgeichts Baden-Württemberg (vom 11. Januar 2019, Az. 9 Sa 57/18) bekannt. Die Schwaben sprechen einer Altenpflegerin in Dauernachtwache nur 20 Prozent Zuschlag zu. Zusammengesetzt aus dem Grundzuschlag für gesetzlich vorgeschriebene Nachtarbeit von 15 Prozet und einer Erhöhung von weiteren 5 Prozent für den Umstand der Dauernachtwache. Die Rheinland-Pfälzer gewähren einer Pflegekraft in ähnlicher Position immerhin 25 Prozent Zuschlag. In beiden Fällen wurde aus Gemeinwohlgründen der vom BAG vorgesehene Zuschlag herabgesetzt. Was mir nicht unbedingt einleuchtet. Fakt ist jedoch: Die Rechtsprechung für Nachtzuschläge in der Pflege ist damit sehr uneinheitlich.

Kündigung ohne betriebliches Eingliederungsmanagement: Ausnahmsweise möglich!

RA Thorsten Siefarth - LogoWill ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen Krankheit kündigen, dann muss er zuvor versuchen, ihn wieder einzugliedern. Dazu gibt es das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Verzichtet der Arbeitgeber darauf, dann ist eine krankheitsbedingte Kündigung vor Gericht schwer zu halten. Ausnahmsweise geht es nach der Rechtsprechung aber auch ohne BEM. Das hat, wie jetzt bekannt wurde, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt (Urteil vom 27. Februar 2019, Az. 17 Sa 1605/18). Wenn der Arbeitgeber davon ausgehen darf, dass sich der Arbeitnehmer sowieso nicht an dem BEM beteiligt, dann ist es nicht notwendig. Das war in dem zugrundeliegenden Fall so, weil der Arbeitnehmer Gespräche mit seinem Arbeitgeber gänzlich abgelehnt hatte. 

Europäischer Gerichtshof: Umfassende Erfassung der Arbeitszeit notwendig

RA Thorsten Siefarth - LogoFür Arbeitnehmer kann es schwierig bis unmöglich sein, bei Überstunden, Mehrarbeit, Pausen und Ruhezeiten ihre Ansprüche durchzusetzen. Unter anderem auch deswegen, weil es keine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit gibt. Das verstößt aber gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie, wie gestern der Europäische Gerichtshof entschieden hat (Urteil in der Rechtssache C-55/18 Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) / Deutsche Bank SAE ). In seiner Entscheidung hat er den Mitgliedstaaten aufgegeben, die gesetzlichen Regelungen zu ändern. Auch in Deutschland müssen Arbeitgeber verpflichtet werden, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzurichten. Eine Frist hat der EuGH nicht gesetzt.