Ein Arbeitnehmer starb im November 2010. Bis dahin hatte er 140,5 Tage offenen Jahresurlaub angesammelt. Seine Witwe wollte dafür eine (finanzielle) Abgeltung. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber an die Witwe zahlen muss (Urteil v. 12.6.2014, Az. C-118/13). Mit anderen Worten: Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod nicht unter. Weiter entschieden die Richter, dass der Anspruch nicht von einem im Vorfeld gestellten Antrag abhängig ist.
Arbeitsrecht
Büro nicht geräumt: Ex-Klinikumsmitarbeiter muss 5800 Euro für Lagerkosten erstatten
Ein Klinikum hatte privates Eigentum aus dem Büro eines ehemaligen Mitarbeiters (sein Vertrag war nicht verlängert worden) in 62 Kartons verstaut und bei einem Spediteur eingelagert. Die Kosten dafür wollte es ersetzt haben. Der Streit zog sich über sieben Jahre hin und ist nun entschieden: Der Mitarbeiter muss die aufgelaufenen Kosten für die Lagerung nach den Grundsätzen der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (§§ 677 ff. BGB) bezahlen (Urteil des VG Göttingen, 2.4.2014, Az. 1 A 18/12).
Krankenschwester veröffentlicht unerlaubt Fotos auf Facebook
Eine Krankenschwester arbeitete auf einer Kinderintensivstation und betreute dort ein Kind. Von diesem hat es unerlaubt Fotos auf Facebook, mit Kommentaren, veröffentlicht. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin. Wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied (11.4.2014, Az. 17 Sa 2200/13), hätte aber eine Abmahnung ausgereicht. Weder Kind noch Krankenhaus seien zu identifizieren gewesen. Die Veröffentlichungen waren außerdem gedacht, um andere für das Kind einzunehmen. Und schließlich habe die Krankenschwester die Bilder unverzüglich nach Vorhaltungen durch den Arbeitgeber entfernt. Die Kündigung war damit unwirksam. Also: Die unerlaubte Veröffentlichung verletzt zweifelsohne die Schweigepflicht, was zu einer (auch außerordentlichen) Kündigung führen kann. Allerdings nicht in jedem Fall. Auch hier sind, wie so häufig im Arbeitsrecht, die Interessen gegeneinander abzuwägen.
Innovatives Arbeitszeitmodell: 7 Tage Arbeit – 7 Tage frei
Die Deutsche Seniorentstift Gesellschaft (DGV) hat ein neues Arbeitszeitmodell erarbeitet und in 26 stationären Pflegeeinrichtungen getestet. Mit einer Broschüre stellt das Pflegeunternehmenn sein Konzept und die dabei gewonnenen Erkenntnisse auch anderen zur Verfügung. Kernstück des Modells: Sieben verlängerte Arbeitstage wechseln sich mit sieben freien Tagen ab.
Unbezahlter Sonderurlaub: Gesetzlicher Urlaubsanspruch bleibt bestehen!
Die Klägerin war bei der beklagten Universitätsklinik seit August 2002 als Krankenschwester beschäftigt. Vom 1. Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. September 2011 hatte sie unbezahlten Sonderurlaub und verlangte danach erfolglos von der Beklagten die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011. Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Verlangen jetzt bestätigt (Urteil vom 6.5.2014, Az. 9 AZR 678/12). Das Bundesurlaubsgesetz sehe keine Kürzungsmöglichkeiten für den Fall vor, dass das Arbeitsverhältnis ruhe. Zwar gebe es gesetzlich geregelte Ausnahmen. Die seien hier aber nicht einschlägig. So könne der Urlaub z. B. während der Elternzeit gekürzt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG).
Gerichte prüfen Abmahnung nur eingeschränkt!
Gerichte prüfen eine Abmahnung regelmäßig nur in eingeschränktem Umfang. Die Richter prüfen lediglich, ob die Abmahnung der Form und den Umständen nach verhältnismäßig war. Nicht hingegen wird untersucht, ob die Abmahnung womöglich eine Überreaktion des Arbeitgebers darstellte. Mehr lesen