Gerichte prüfen eine Abmahnung regelmäßig nur in eingeschränktem Umfang. Die Richter prüfen lediglich, ob die Abmahnung der Form und den Umständen nach verhältnismäßig war. Nicht hingegen wird untersucht, ob die Abmahnung womöglich eine Überreaktion des Arbeitgebers darstellte.
Diese ständige Rechtsprechung hat nunmehr das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein bestätigt.
Das meint der Arbeitnehmer
Der klagende Arbeitnehmer war von seinem Arbeitgeber zwei Mal abgemahnt worden. Er hatte einen Produktionsauftrag angeblich nicht auftragsgemäß erledigt.
Der Arbeitnehmer meint nun, die zweite Abmahnung sei rechtswidrig, weil am gleichen Tage sein Urlaubsantrag abgelehnt worden sei. Außerdem hätten andere Mitarbeiter in vergleichbaren Situationen keine Abmahnung erhalten.
Anderer Ansicht: Das Gericht!
Diese Argumente ließ das Gericht aber nicht durchgehen.
Der Arbeitnehmer konnte sich nicht darauf berufen, dass andere Arbeitnehmer nicht abgemahnt worden seien. Das Fehlverhalten eines jedes Mitarbeiters ist einzeln zu prüfen.
Außerdem war die Abmahnung verhältnismäßig, Sie stellte keine Überreaktion dar und war förmlich sowie den Umständen nach in Ordnung. Die Richter konnten auch aus dem Zusammenfallen von Abmahnung und Urlaubsablehnung nichts Anderes ableiten. Um Willkür oder eine Überreaktion zu beweisen, hätte der Arbeitnehmer mehr Anhaltspunkte vortragen müssen.
Referenz: Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 3.6.2008, Az.: 2 Sa 66/08