In einem soeben bekannt gewordenen Urteil hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (17.4.2014, Az. 5 Sa 385/13) entschieden, dass das Recht auf Einsicht in die Personalakte dem Arbeitnehmer nur persönlich zusteht. Allenfalls kan er ein Mitglied des Betriebsrats „hinzuziehen“. Weder das Betriebsratsmitglied noch z. B. ein Anwalt dürfen aber alleine die Akteneinsicht wahrnehmen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet an der Akteneinsicht gehindert ist, z. B. wegen Krankheit.