Einsicht in Personalakte: Rechtsanwälte müssen draußen bleiben!

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz). Die Regelung begründet jedoch keinen Anspruch des Arbeitnehmers, dazu einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht vergangene Woche entschieden (Urteil vom 12.7.2016, Az. 9 AZR 791/14). Die Richter haben dabei allerdings vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist, Kopien von der Akte anzufertigen.

Arbeitnehmer kann Einsicht in Personalakte nicht auf Dritte übertragen

RA Thorsten Siefarth - LogoIn einem soeben bekannt gewordenen Urteil hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (17.4.2014, Az. 5 Sa 385/13) entschieden, dass das Recht auf Einsicht in die Personalakte dem Arbeitnehmer nur persönlich zusteht. Allenfalls kan er ein Mitglied des Betriebsrats „hinzuziehen“. Weder das Betriebsratsmitglied noch z. B. ein Anwalt dürfen aber alleine die Akteneinsicht wahrnehmen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet an der Akteneinsicht gehindert ist, z. B. wegen Krankheit.