Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz). Die Regelung begründet jedoch keinen Anspruch des Arbeitnehmers, dazu einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht vergangene Woche entschieden (Urteil vom 12.7.2016, Az. 9 AZR 791/14). Die Richter haben dabei allerdings vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist, Kopien von der Akte anzufertigen.