Dem Mitarbeiter eines Krankenhauses wurden Sachen im Wert von 20.000 Euro gestohlen. Bereits das Arbeitsgericht Herne hatte die Klage des Mannes auf Schadensersatz abgelehnt. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich dem angeschlossen, woraufhin der Mann seine Berufung zurückzog. Mehr lesen
Arbeitsrecht
Beschäftigung von geflüchteten Menschen in der Pflege
Es gibt sicherlich auch im Pflegebereich Möglichkeiten, geflüchtete Menschen zu beschäftigen. Selbstverständlich werden sie nicht gleich die anspruchsvollen Tätigkeiten einer Pflegekraft ausfüllen können. Selbst wenn sie in ihrem Heimatland entsprechende Qualifikationen erworben haben, steht meist die Anerkennung ihrer Qualifikation hier in Deutschland entgegen. Trotzdem bieten Pflegeunternehmen derart unterschiedliche Tätigkeiten, dass auch geflüchtete Menschen dafür in Frage kommen. Die Bundesagentur für Arbeit hilft mit umfangreichem Infomaterial, deren Einstellung zu bewerkstelligen.
Urteil: Bloße Aufzeichnung von Überstunden reicht nicht!
Eine Arbeitnehmerin hatte akribisch Buch geführt und sämtliche Überstunden aufgezeichnet. Am Ende waren es für ein Drei-Jahres-Zeitraum insgesamt 1.057 Stunden. Ihr Arbeitgeber hatte jedoch nur 414 Stunden ermittelt. Das Bundesarbeitsgericht sprach in einem kürzlich veröffentlichten Urteil jedoch nur die Abgeltung für 414 Stunden zu (Urteil vom 23.9.2015, Az. 5 AZR 767/13). Begründung: Die Arbeitnehmerin müsse auch darlegen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen seien. Tipp: Am besten die Einträge durch Arbeitgeber abzeichnen lassen. Oder sich die Anordnung der Überstunden per E-Mail bestätigen lassen.
Sind Leitungskräfte in Pflegeeinrichtungen wirklich „leitende Angestellte“?
Es ging in einem Fall aus Mainz darum, ob ein Chefarzt in einer kirchlichen Klinik als „leitender Angestellter“ zu gelten hatte. Wenn dem so ist, dann muss die Mitarbeitervertretung (MAV) bei einer Kündigung ausreichend beteiligt werden. Das Bundesarbeitsgericht meinte nun in einem Urteil (22.10.2015, Az. 2 AZR 124/14): Die Tätigkeit eines leitenden Angestellten muss unter anderem von Entscheidungsbefugnissen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten, insbesondere Personalangelegenheiten, geprägt sein. Das war sie aber nicht. Der Chefarzt war also kein „leitender Angestellter“. Und somit war dessen Kündigung mangels ausreichender Beteiligung der MAV unwirksam. Auch für Pflegedienstleitungen (in Alten- und Krankenpflegeeinrichtungen) tritt diese Frage auf. Und auch hier gilt: Es ist eine gewisse „Personalhoheit“ notwendig, damit eine Pflegedienstleitung als „leitende Angestellte“ gilt. Es kommt also auf den jeweiligen Einzelfall an.
Scheinselbstständigkeit in der Pflege: Kommt bald eine gesetzliche Regelung?
Im Pflegebereich ist die Scheinselbstständigkeit immer noch ein brisantes Thema. Mittlerweile sind etliche Urteile ergangen, die in so mancher, vermeintlich selbstständigen Pflegekraft letztlich dann doch einen Arbeitnehmer erkennen. Nun bringt ein Gesetzesentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – darin geht es an sich um das Thema Leiharbeit und Werkverträge – auch eine Regelung zur Scheinselbstständigkeit mit sich. In einem neuen § 611a soll im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert werden, was Arbeit ausmacht. Und damit werden die Kriterien geliefert, die einen Arbeitnehmer vom Selbstständigen abgrenzen. Hier ist die Regelung. Mehr lesen
Arbeitgeber darf Browserdaten auf Dienstrechner auswerten
Die Nutzung des Dienstrechners war allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem der Arbeitgeber Wind davon bekam, dass ein Arbeitnehmer dieses Verbot missachtet hatte, wertete er den Browserverlauf aus und stellte dabei eine unerlaubte Privatnutzung an fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen fest. Die außerordentliche Kündigung folgte auf dem Fuße. Das Landesarbeit Berlin-Brandenburg hat diese für wirksam erklärt (Urt. v. 14.1.2016, Az. 5 Sa 657/15). Der Arbeitgeber durfte die Daten verwerten, weil das Bundesdatenschutzgesetz dies auch ohne eine Einwilligung des Arbeitnehmers erlaube und der Arbeitgeber keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln die unerlaubte Internetnutzung nachzuweisen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde zugelassen.