Die freiwillige Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert. Die Veranstaltung muss vom Arbeitgeber durchgeführt werden und sich an alle Betriebsangehörigen (bzw. alle Angehörigen einer Abteilung) richten. Ziel muss es sein, die Zusammengehörigkeit zu fördern. Daran fehlt es aber, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung bzw. sportliche oder kulturelle Interessen im Vordergrund stehen. Aus diesem Grund hat das Sozialgericht Wiesbaden die Knieverletzung einer Angestellten bei einem Volleyballturnier nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Mehr lesen
Arbeitsrecht
Aktuelle Frage: Ist die betriebsinterne Stellenausschreibung zwingend?
Diese Frage tauchte letzte Woche bei einem Seminar zum Arbeitsrecht für Pflegedienstleitungen auf. Die Antwort: Die betriebsinterne Stellenausschreibung ist nicht zwingend. Nach § 93 BetrVG gilt jedoch: „Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.“ Der Arbeitgeber kann Arbeitsplätze also grundsätzlich anbieten, wem er will. Zum Beispiel auch Bekannten. Ausnahme: Der Betriebsrat verlangt die interne Ausschreibung. In diesem Fall kann der externe Bewerbungsprozess aber sehr wohl parallel zum internen durchgeführt werden.
Keine sachgrundlose Befristung im Anschluss an bestehendes Arbeitsverhältnis – oder?
An sich steht in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, dass eine Befristung ohne Sachgrund nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber „bereits zuvor“ ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (Vorbeschäftigungsverbot). Das Bundesarbeitsgericht hatte das relativiert: Wenn das frühere Arbeitsverhältnis (die Vorbeschäftigung) mehr als drei Jahre zurückliegt, dann geht eine sachgrundlose Befristung in Ordnung (Urteil vom 6.4.2011, Az. 7 AZR 716/09). Das Landesarbeitsgericht in Niedersachsen hat jedoch letztes Jahr anders entschieden (Urteil vom 20.7.2017, Az. 6 Sa 1125/16). Der Fall liegt jetzt zur Revision beim Bundesarbeitsgericht (Az. 7 AZR 477/17). Außerdem gibt es in dieser Frage Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.
Bezahlung der Umkleidezeit: Ist weiße Dienstkleidung „auffällig“?
Nach ständiger Rechtsprechung gilt: Wenn das Tragen einer bestimmten Dienstkleidung vor allem im Interesse des Arbeitgebers liegt, dann muss dieser auch die Umkleidezeiten bezahlen. Ein am Mittwoch veröffentlichen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6.9.2017 (Az. 5 AZR 382/16) weist darauf hin, dass die Zahlungspflicht auch bei „besonders auffälliger Dienstkleidung“ gilt. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber die Kleidung vorschreibt. Dann kann selbst der Weg zur Umkleide als Arbeitszeit gewertet werden. In dem konkreten Fall ging es um die weiße Kleidung eines Krankenpflegers. Die Richter dazu: Diese sei „auffällig“ – auch wenn auf der Klinikkleidung kein Logo oder Ähnliches aufgedruckt sei. Ein Arbeitnehmer habe an der Offenlegung seiner Berufstätigkeit kein Interesse.
„Männer an die Macht“ – Keine Diskriminierung!
Stellen Sie sich vor, ein Pflegeunternehmen würde unter der Überschrift „Männer an die Macht“ gezielt nach männlichen Pflegekräften suchen. Das wäre doch eine Diskriminierung von Frauen!? Stimmt, sagt das Landesarbeitsgericht Köln in einer aktuellen Pressemitteilung unter Hinweis auf ein Urteil vom 18.5.2017 (Az. 7 Sa 913/16). Ein Autohaus hatte mit „Frauen an die Macht“ gezielt nach weiblichen Mitarbeiterinnen gesucht. Das Gericht hat die daraufhin erfolgte Klage eines männlichen Bewerbers jedoch abgewiesen. Begründung: Die Benachteiligung war ausnahmsweise gerechtfertigt, da das Autohaus in seinem gesamten Verkaufs- und Servicebereich bislang nur Männer beschäftigt hatte. Diesem Zustand wollte der Arbeitgeber ein Ende bereiten. Das sei von § 8 AGG gedeckt. Für Pflegeunternehmen bedeutet das: Eine gezielte Suche nach Männern ist zwar diskriminierend, kann aber ausnahmsweise gerechtfertigt sein.
Pflegemindestlohn: Sozialminister wollen Angleichung für Ost und West
Gestern hat die Arbeits- und Sozialministerkonferenz des Bundes und der Länder (ASMK) getagt. Sie hat mehrheitlich beschlossen, die Mindestengelte in der Pflege in Ost- und West-Deutschland anzugleichen. Die Konferenz hat deswegen die Bundesregierung aufgefordert, alles dazu Notwendige in die Wege zu leiten. Kritik kommt von bpa-Arbeitgeberpräsident Rainer Brüderle. Er weist darauf hin, dass eine Kommission aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter in einem acht Monate dauernden Prozess den Pflege-Mindestlohn ausgearbeitet hat. In diesen tarifähnlichen Prozess könnten die Minister gar nicht eingreifen. Außerdem werde der Pflegemindestlohn zurzeit schrittweise angepasst.