Wie kma-online.de unter Berufung auf die Nachrichtenagentur dpa berichtet, hat das Arbeitsgericht Braunschweig am 4. April gegen das Helios Klinikum Salzgitter ein Ordnungsgeld in Höhe von 135.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss sei noch nicht rechtskräftig. Bereits im Jahr 2009 sei der Klinik per Beschluss auferlegt worden, Beschäftigte nicht anders einzusetzen, als dies im Dienstplan vorgesehen ist. Allerdings sei es danach zu 27 rechtswidrigen Dienstplan-Änderungen gekommen. Nach Angaben des Betriebsrates der Klinik würden Mitarbeiter aus dem „Frei“ geholt, die Personaldecke sei zu dünn.
Arbeitsrecht
Auswahl der Bewerber nach Konfessionen: eingeschränktes Selbstbestimmungsrecht der Kirchen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil (17.4.2018, Az. C-414/16) zunächst das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bestätigt: Sie dürfen Bewerber danach auswählen, inwieweit sich diese zur Glaubensrichtung des Arbeitgebers bekennen. Aber: Die Auswahlentscheidung der Kirchen muss „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ sein. In der Vergangenheit hat sich dazu u.a. das Kriterium der Verkündigungsnähe herausgebildet: Je näher die Tätigkeit an dem Verkündigungsauftrag der Kirche ist, umso weiter geht das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Ein Pflegeunternehmen der Caritas darf beispielsweise bei einer Reinigungskraft noch nicht einmal fordern, dass sich diese zum christlichen Glauben bekennt. Bei der Leitung dieser Einrichtung kann hingegen sogar das katholische Glaubensbekenntnis verlangt werden. Außerdem haben die Richter aus Luxemburg geurteilt: Die Auswahlentscheidung der Kirchen und ihrer Einrichtungen (nicht das zugrundeliegende Ethos) darf sehr wohl durch weltliche Gerichte überprüft werden.
Verdachtskündigung: Arbeitnehmer muss ausreichend Zeit für Stellungnahme bekommen
Wer einem Arbeitnehmer gegenüber eine Kündigung aussprechen will, die nicht auf Tatsachen, sondern auf einem Verdacht beruht, kann dies bei hinreichend schwerem Verdacht rechtlich wirksam tun. Allerdings muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter vorher anhören. Dabei ist ihm eine angemessene Zeit für die Antwort einzuräumen. Setzt der Arbeitgeber eine zu kurze Frist und kündigt er nach deren Ablauf, ohne dass die Stellungnahme des Betroffenen vorliegt, so ist die Verdachtskündigung unwirksam. Im konkreten Fall war die Stellungnahmefrist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen bis Montagmittag unangemessen kurz. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 21.3.2018, Az. 3 Sa 398/17).
Europäischer Gerichtshof: Rufbereitschaft kann zur Arbeitszeit zählen!
Bei einer Rufbereitschaft kann sich der Arbeitnehmer außerhalb seines Arbeitsplatzes aufhalten, muss sich allerdings darauf einstellen, dass er zur Arbeit gerufen wird. Die Rufbereitschaft galt bislang nicht als Arbeitszeit. Anders als Bereitschaftsdienste, bei denen der Arbeitnehmer z.B. im Krankenhaus anwesend sein und jederzeit die Arbeit aufnehmen muss. Der Europäische Gerichtshof hat nun seine Rechtsprechung etwas modifiziert und geurteilt, dass auch die Rufbereitschaft als Arbeitszeit zählen kann (Urteil vom 21.2.2018, C-518/15). In dem konkreten Fall ging es um einen Feuerwehrmann, der in maximal acht Minuten in der Feuerwehrkaserne sein musste. Das habe es ihm quasi unmöglich gemacht, einer anderen Tätigkeit nachzugehen, so die europäischen Richter. Deswegen werteten sie die Rufbereitschaft in diesem Fall als Arbeitszeit. Für die Pflege bedeutet das: Wer auf Abruf kurzfristig zum Arbeiten bereitstehen muss, der kann das als Arbeitszeit geltend machen.
Artikel des Monats: Rückforderung von Lehrgangskosten
Gerade in Pflegeunternehmen wird die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter sehr groß geschrieben. Dabei haben Arbeitgeber ein verständliches Interesse: Sie wollen den Mitarbeiter – zumindest für eine gewisse Zeit – an Ihr Pflegeunternehmen binden. Das gelingt recht gut mit Rückzahlungsvereinbarungen. Doch ein Urteil des Arbeitsgerichts Ulm engt den Spielraum der Arbeitgeber bei der Gestaltung deutlich ein. In meinem Artikel des Monats (pdf, 0,1 MB) erläutere ich, worauf bei Rückzahlungsvereinbarungen zu achten ist. Der Artikel stammt aus dem Infobrief „Rechtssicher pflegen und führen aktuell“ – und ist kostenlos! Herzlichen Dank an die WEKA Media GmbH & Co. KG für die Genehmigung der Veröffentlichung.
Kein Anspruch auf faltenfreies und ungetackertes Arbeitszeugnis
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden (9.11.2017, Az. 5 Sa 314/17). Zum einen dürfen Arbeitszeugnisse zweimal gefaltet sein. Allerdings nur so, dass sich die Knicke bei einer Kopie nicht abzeichnen. Außerdem sei das Tackern kein Geheimzeichen dafür, dass zum Ausdruck bringe, der Aussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen.