Es ging um Arbeitszeitkonten bei dem Universitätsklinikum Köln. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dazu entschieden, dass Urlaubs- und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden dürfen (Urteil vom 9.5.2018, Az. BVerwG 8 C 13.17). Das gilt auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden, sowie für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen. Aus dem Arbeitszeitgesetz und Bundesurlaubsgesetz ergebe sich, dass als Ausgleichstage nur Tage dienen könnten, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt sei. Außerdem seien gesetzliche Feiertage keine Werktage und grundsätzlich beschäftigungsfrei.
Arbeitsrecht
Urteil: Arbeitnehmer dürfen Herausgabe der privaten Handynummer verweigern
Auch in Pflegeunternehmen fragen die Vorgesetzten häufig nach der Handynummer der Mitarbeiter. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen (Urteil vom 16.5.2018, Az. 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17) sind die Arbeitnehmer aber grundsätzlich nicht verpflichtet, die Handynummer rauszurücken. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer greife besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein, so das Gericht. Der Arbeitnehmer könne sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen. Das gelte auch dann, wenn die Telefonnummer nur im Notfall verwendet werden soll. Für derartige Situationen hatte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall ohnehin eine Rufbereitschaft eingerichtet.
Urteil: Besetzung der dritten Pflegekommission war rechtswidrig
Nach mehreren Medienberichten hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass das Auswahlverfahren zur Besetzung der dritten Pflegekommission rechtswidrig war. Diese Kommission erarbeitet Vorschläge zu den Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche, insbesondere auch über die Höhe des Mindestlohns. Der jeweiligen Kommission gehören Vertreter kirchlicher Dienstgeber und Dienstnehmer, kommunale und private Arbeitgeberverbände und Vertreter von Verdi an. Geklagt hatten Vertreter der Arbeitgeberverbände von Arbeiterwohlfahrt, Deutschem Roten Kreuz und Paritätischen Wohlfahrtsverband. Ihre Vertreter waren in der Kommission nicht berücksichtig worden. Das Urteil muss nun bei der Besetzung der nächsten Kommission umgesetzt werden.
Alltagsbegleiterin bei der Diakonie: Weltliche Arbeitsgerichte können nicht helfen
Die klagende Alltagsbegleiterin war bei einer diakonischen Einrichtung in Niedersachsen tätig. Deren Satzung verpflichtet zum Abschluss von Arbeitsverträgen unter Einbeziehung von einschlägigen Tarifverträgen der Diakonie oder der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD). Die Einrichtung blieb bei der Vereinbarung von Lohnerhöhungen und Jahressonderzahlungen jedoch unter den dort geregelten Beträgen, summa summarum 4.700 Euro. Doch das Bundesarbeitsgericht lehnte die Nachzahlungsforderung der Alltagsbegleiterin ab (Urteil vom 24.5.2018, Az. 6 AZR 308/17). Begründung: Die verletzten kirchengesetzlichen Regelungen binden den kirchlichen Arbeitgeber nur im kirchlichen Rechtskreis. Er muss bei einer Nichtbeachtung kirchenrechtliche Konsequenzen befürchten und mit einer Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung rechnen. Die Missachtung kirchengesetzlicher Vorgaben berührt aber per se nicht die Wirksamkeit einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung. Staatliche Arbeitsgerichte können kirchliches Tarifrecht nur eingeschränkt kontrollieren.
Urteil: Teilzeitwunsch hat Vorrang
Ein Arbeitgeber hatte bereits vor dem Mutterschutz der Arbeitnehmerin eine Ersatzkraft für die geplante aber noch nicht beantragte Elternzeit eingestellt. Die Arbeitnehmerin hatte zuvor, nach der Geburt des Kindes, Elternzeit beantragt. Außerdem kündigte sie sogleich an, im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit arbeiten zu wollen. Als die Klägerin mit diesem Wunsch im zweiten Jahr der Elternzeit erneut auf den Arbeitgeber zukam, lehnte dieser die begehrte Teilzeitbeschäftigung unter Verweis auf die Ersatzkraft ab. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Köln entschieden hat (Urteil vom 15.3.2018, Az. 11 Ca 7300/17). Es liege kein dringender betrieblicher Grund vor. Da dem Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung nicht zugemutet werden könne, bereits vor der Geburt verbindliche Erklärungen zu einer Elternzeit abzugeben, sei der Arbeitgeber gehalten, diese Erklärungen abzuwarten, bevor er sich an eine Ersatzkraft bindet. Der Arbeitgeber muss also im Vorfeld bereits die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anpassen.
Spruch einer Einigungsstelle zur personellen Mindestbesetzung in der Pflege – unwirksam!
In der Vergangenheit stritten eine Klinik und ihr Betriebsrat wiederholt über die Frage der Mindestbesetzung für den Pflegedienst auf bestimmten Stationen. Schließlich wurde im Frühjahr 2013 eine Einigungsstelle gebildet. Da man sich nicht einigen konnte, endete das Verfahren am 8. Dezember 2016 durch einen Spruch. Dieser sieht eine Schichtbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften für bestimmte Belegungssituationen vor. Aber: Eine Einigungsstelle kann auch aus Gründen der Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz keine Vorgaben an den Arbeitgeber über die personelle Mindestbesetzung beschließen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 25. April 2018 (Az. 6 TaBV 21/17) entschieden. Der Beschluss ist – noch – nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.