Bundesrat: Drittes Pflegestärkungsgesetz muss an zentralen Stellen geändert werden

RA Thorsten Siefarth - LogoDas dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) der Bundesregierung muss nach Ansicht des Bundesrates an zentralen Stellen verändert werden. So seien die geplanten Änderungen und Leistungsausweitungen mit erheblichen Mehrausgaben für die Kommunen als Träger der Sozialhilfe verbunden, heißt es in der Stellungnahme der Länderkammer zu dem Gesetzentwurf.



Kommunen sollen Kostenausgleich erhalten

Der Bund habe bereits mit dem PSG II einseitig Entlastungen in der Sozialhilfe berechnet, die weder konkret dargelegt, noch nachvollziehbar dargestellt worden seien. Dies werde nun wiederholt. Daher müsse eine Evaluations- und Kostenausgleichsklausel zugunsten der Kommunen in das Gesetz aufgenommen werden.

Verschärftes Schnittstellenproblem

Der Gesetzentwurf enthalte auch keine eindeutigen Regelungen zur Klärung der Schnittstellen zwischen Leistungen der Pflegeversicherung, Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für Behinderte. Die vorgesehenen Regelungen verschärften das Schnittstellenproblem, führten zu erheblichen neuen Auslegungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten und seien in der Praxis nicht umsetzbar.

Zu wenig Vorlaufzeit

Auch das Zeitfenster für die geplante Umsetzung der Regelungen mit Jahresbeginn 2017 sei zu klein. So hätten die Träger der Sozialhilfe keine ausreichende Vorlaufzeit, um die erforderlichen Änderungen in den Verwaltungsabläufen und bei der Qualifizierung der Pflegefachkräfte und des Verwaltungspersonals rechtzeitig vorzunehmen.

Bundesregierung erwidert auf Kritik

Die Bundesregierung erwidert, die Kostenschätzungen seien in den Gesetzesbegründungen für das PSG II und das PSG III ausführlich und transparent dargelegt. Durch die Wirkung beider Gesetze ergebe sich in der Summe eine Entlastung der Träger der Sozialhilfe.

Zur Schnittstellenproblematik erwidert die Regierung, die Eingliederungshilfe bleibe für Menschen mit Behinderungen zuständig. Dennoch beteilige sich die Pflegeversicherung mit einem begrenzten Zuschuss und leiste damit einen Beitrag zu den Aufgaben der Eingliederunghilfe.

Die Gesetzesnovelle basiert auf Empfehlungen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe und soll Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen eine Beratung aus einer Hand ermöglichen. Mit dem PSG III soll nun die kommunale Steuerungs- und Planungskompetenz für die regionale Pflegestruktur gestärkt werden.

Dem Entwurf zufolge soll auch im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII/Sozialhilfe) der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt werden, um sicherzustellen, dass finanziell Bedürftige im Pflegefall angemessen versorgt werden. Schließlich sollen mit der Vorlage auch Abgrenzungsfragen zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflegeversicherung beziehungsweise Hilfe zur Pflege geregelt werden.

Quelle: Kurzmitteilung des Deutschen Bundestages vom 14.10.2016

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