Neue Podcast-Folge: Die einrichtungsbezogene Impfpflicht läuft aus – Was sind die Konsequenzen?

Wer gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht verstoßen hat, der bekam die verwaltungs- und arbeitsrechtliche Folgen womöglich bereits zu spüren. Oder die betroffenen Beschäftigten rechnen noch damit. Nun soll die Impfpflicht zum 31. Dezember auslaufen. Die naheliegende Frage: Welche Konsequenzen hat das für die bisherigen Verfahren – und auch für die zukünftigen? Genau darum geht es in der aktuellen Podcast-Folge. Den Podcast „Arbeitsrecht in der Pflege“ gibt es über viele Podcast-Apps. Die aktuelle Episode können Sie immer auch auf dieser Webseite anhören.

Corona-Schutzimpfung: 83-jähriges Ehepaar hat keinen Anspruch auf Bevorzugung gegenüber Heimbewohnern

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 22. Januar 2021 die Beschwerde von 83-jährigen Eheleuten aus Essen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abge­lehnt (Az. 13 B 58/21). Das Ehepaar hatten eine unverzügliche Corona-Schutzimpfung beansprucht. Ihr Argument: Sie gehörten aufgrund ihres Alters zu der Gruppe von Personen, die nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes mit höchster Priorität einen Anspruch auf Impfung hät­ten. Es sei daher rechtswidrig, dass in der Stadt Essen zunächst vor allem Bewohnerinnen und Be­wohner der Pflegeheime, auch wenn diese das achtzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, geimpft würden.

Das Gericht entscheidet jedoch: Die Priorisierung zugunsten der Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sei nicht zu beanstanden. Die Coronavirus-Impfverordnung sehe ausdrücklich vor, dass innerhalb der Gruppe der Über-80-Jährigen auf Grundlage infektiologischer Erkenntnisse bestimm­te Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden könnten. Danach habe die Landesregierung darauf abstellen dürfen, dass die Bewohner von Alten- und Pflege­heimen typischerweise ein höheres Expositionsrisiko hätten. Denn sie seien im Alltag auf eine Vielzahl von Kontakten als notwendige Hilfestellungen angewiesen. Außerdem könnten sie sich nicht auf den selbstgewählten Kontakt zu Angehörigen oder anderen naheste­henden Personen beschränken.

Keine Rabatte mehr von Online-Apotheken

orangefarbene Tabletten liegen vor Dosette

Zukünftig dürfen Online-Apotheken keine Rabatte mehr für rezeptpflichtige Medikamente gewähren. Die Preise müssen die gleichen sein wie in den Apotheken vor Ort. Das hat der Bundestag am Donnerstag (29. Oktober 2020) beschlossen. Weitere Inhalte des Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (VOSG): Apotheken dürfen künftig mehr pharmazeutische Dienstleistungen anbieten. Sie erhalten dafür auch mehr Geld. Zum Beispiel für eine intensive pharmazeutische Betreuung bei einer Krebstherapie oder für die Arzneimittelversorgung von pflegebedürftigen Patienten in häuslicher Umgebung. Außerdem sollen künftig (durch Mediziner geschulte) Apotheker Erwachsene impfen dürfen. Dies soll zunächst in regionalen Modellvorhaben getestet werden. Das neue Gesetz soll voraussichtlich im Dezember 2020 in Kraft treten. Mehr Infos: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/apotheken.html