Pflegefachkräfte können künftig Empfehlungen zur Hilfsmittel-Versorgung abgeben. Eine ärztliche Verordnung ist dann nicht mehr notwendig. So steht es im neuen Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (GVWG). Nähere Erläuterungen gibt es hier: https://t.co/4v1YCWci5F
— RA Thorsten Siefarth (@RASiefarth) July 20, 2021
Verordnung
Deutliche Verbesserungen bei der Verordnung von Heilmitteln

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Heilmittel wie z. B. Krankengymnastik, Ergotherapie oder Massagen. Zukünftig wird es durch die Änderung der Heilmittel-Richtline weniger kompliziert. Es wird nur noch ein Rezept pro Fall mit einer „orientierenden Behandlungsmenge“ geben. Damit entfallen Erst- und Folgeverordnungen sowie Verordnungen außerhalb des Regelfalls. Wenn es medizinisch notwendig ist, dürfen Ärzte ohne besonderen Antrag mehr Behandlungen verordnen. Patienten haben nach Rezeptausstellung nunmehr 28 Tage Zeit, bis zum Beginn der Behandlung (bisher 14 Tage). Es wird sogar möglich sein, die Behandlung länger als 14 Tage zu unterbrechen. Allerdings greifen die Änderungen erst ab Oktober 2020. Die Ärzte und Heilmittelerbringer sollen Zeit zur Anpassung bekommen.
Minister Spahn legt Untergrenzen für Pflegepersonal fest: Darf er das überhaupt?
Was sich gerade bei den Pflegepersonaluntergrenzen abspielt, ist ein sehr schönes Beispiel dafür, wie unser Gesundheitssystem funktioniert. In vielen Bereichen der Sozialversicherung sind die Akteure selbst für ihre Angelegenheiten zuständig. Stichwort Selbstverwaltung. Wenn die Akteure keine Einigung schaffen, dann muss eine Schiedsstelle entscheiden. Außerdem kann sich der Staat einschalten. So gerade geschehen bei den „Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern“. In § 137i Abs. 1 SGB V ist geregelt, dass der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft sich auf Pflegepersonaluntergrenzen für Krankenhäuser einigen müssen. Die im Gesetz vorgesehene Frist ist zum 30. Juni 2018 abgelaufen. Das Gesetz sieht in § 137i Abs. 2 SGB V für das Scheitern der Verhandlungen vor, dass das Bundesgesundheitsministerium selbst eine Verordnung erlassen kann (ohne Beteiligung des Bundesrates). Also: Herr Spahn, bzw. sein Haus, darf die Pflegepersonaluntergrenzen tatsächlich selbst festlegen.
Häusliche Krankenpflege: Ab 1. Oktober neues Verordnungsformular
Ab 1. Oktober 2017 gibt es einen geänderten Vordruck, mit dem Vertragsärzte Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege verordnen. Das neue Formular ist klarer strukturiert und abgespeckt. So ist eine gesonderte Begründung bei einer Verordnungsdauer von über 14 Tagen künftig nicht mehr notwendig. Neu ist ein Ankreuzfeld für die zum 1.1.2016 gesetzlich eingeführte Unterstützungspflege. Weitere Infos gibt es bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.