Verfassungsbeschwerde gegen den „Pflegenotstand“ gescheitert

RA Thorsten Siefarth - LogoMit ihrer Verfassungsbeschwerde wollten die Beschwerdeführer auf Missstände in deutschen Pflegeheimen aufmerksam machen. Ihrer Meinung nach sei der Staat weitgehend gesetzgeberisch untätig geblieben und habe dadurch seine Schutzpflichten gegenüber den Bewohnern von Pflegeheimen verletzt. Das Bundesverfassungsgericht gab am Freitag jedoch bekannt, dass es die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen habe. Sie sei unzulässig, weil das Unterlassen des Gesetzgebers und die eigene Betroffenheit „nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wurde“. Mehr lesen

Augsburger Heimbetreiber scheitert mit Verfassungsbeschwerde

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Augsburger Betreiber der Pflegeeinrichtung „Haus Marie“, Armin Rieger, hatte Verfassungsbeschwerde gegen den Staat erhoben. Sein Hauptvorwurf: Der Staat komme seiner Schutzpflicht gegenüber alten und pflegebedürftigen Menschen nicht nach, weil er Missständen in den Pflegeheimen tatenlos zusehe. Im Jahr 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die Eingabe Riegers abgewiesen. In der vergangenen Woche hat sie auch dessen Beschwerde darüber mangels Zulässigkeit abgelehnt. Rieger erwägt nun, zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu ziehen. Mehr Infos liefert die Süddeutsche Zeitung hier (19.8.2014) und hier (7.1.2016).

Hunderte Familien erheben Verfassungsbeschwerde gegen Pflegevorsorgefonds

RA Thorsten Siefarth - Logo376 Familien haben am 16. Dezember in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen zu hohe Sozialversicherungsbeiträge für Familien erhoben. Dabei wenden sie sich insbesondere gegen die Finanzierung des Pflegevorsorgefonds. Seit dem 1. Januar 2015 werden 0,1 Prozentpunkte der Pflegeversicherungsbeiträge in diesem Fonds angelegt. Dort soll das Geld 20 Jahre lang angespart werden, um Beitragssteigerungen abzumildern, wenn ab 2034 die geburtenstarken Jahrgänge das 75. Lebensjahr erreichen und deren Pflegebedürftigkeitsrisiko deutlich ansteigt. Mehr lesen

Kein Wahlrecht bei Totalbetreuung: Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht

RA Thorsten Siefarth - LogoWer unter Totalbetreuung steht, für wen also von einem Betreuungsgericht für alle Aufgabenkreise ein rechtlicher Betreuer bestellt ist, der verliert damit auch das Wahlrecht. So steht es in § 13 Nr. 2 der Bundeswahlordnung. Dagegen haben nun nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 16. Dezember acht Menschen geklagt. Sie durften nach dieser Vorschrift bei der Bundestagswahlt 2013 nicht zur Wahlurne. Zuvor hatten sie bereits beim Bundestag Beschwerde erhoben. Nachdem diese abgelehnt worden ist, muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden.