Verfall von Urlaubsansprüchen? Nur wenn der Arbeitgeber vorher aufklärt!

RA Thorsten Siefarth - Logo§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hat, ihm Urlaub zu gewähren. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat jetzt auch das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung geändert (Urteil vom 19.2.2019, Az. 9 AZR 541/15). Der Arbeitgeber muss nunmehr klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums (z. B. bis zum März des Folgejahres) verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. Ansonsten bleibt der Urlaub erhalten.

Kasse muss nicht den Urlaub einer Pflegebedürftigen zahlen

Eine 42-jährige Pflegebedürftige wird in einer Einrichtung des betreuten Wohnens versorgt. Für einen einwöchigen Urlaub hat sie ein Unternehmen beauftragt, das auf Menschen mit Behinderung spezialisiert ist. Die Kosten dafür wollte sie über Leistungen der Verhinderungspflege finanzieren. Das Sozialgericht Detmold lehnte das jedoch mit einem gerade veröffentlichten Urteil ab (10.8.2018, Az. S 6 P 144/17). Ein Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI sei für Fälle vorgesehen, bei denen die Pflegeperson verhindert sei. Wenn diese also z. B. einmal „Urlaub von der Pflege“ machen wolle. Das sei hier aber nicht der Fall, denn die Klägerin könne in ihrer Einrichtung sehr wohl weiter versorgt werden. Also: Die Klägerin muss den Urlaub aus eigener Tasche bezahlen. Es half ihr auch nichts, dass die Pflegekasse den Urlaub in der Vergangenheit immer übernommen hatte.

Europäischer Gerichtshof: Urlaub verfällt nicht einfach!

RA Thorsten Siefarth - LogoEs ging um zwei Kläger, deren Arbeitsverhältnis zu einem festen Termin geendet hatte. Da sie ihren Urlaub aber nicht vollständig genommen hatten, wollten sie den Resturlaub in Geld ausbezahlt haben. Zu Recht, wie es der Europäische Gerichtshof entschieden hat (Urteile vom 6.11.2018, Az. C-619/16 und C-684/16). Den Anspruch auf Urlaub (oder eine finanzielle Abgeltung) könne ein Arbeitnehmer nicht so einfach verlieren. Selbst wenn er keinen Urlaubsantrag gestellt habe, behalte er seinen Anspruch auf Urlaub. Das gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiter genau darüber informiert hat, dass der Anspruch verloren gehen kann. Und wenn der Arbeitnehmer auch faktisch die Möglichkeit hat, seinen Urlaub zu nehmen. Arbeitgeber müssen zukünftig also unter Beweis stellen können, dass sie ihre Mitarbeiter entsprechend aufgeklärt haben. In weiteren Urteilen vom gleichen Tag stellte das Gericht fest: Beim Tod eines Arbeitnehmers können sogar die Erben eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub verlangen (Az. C-569/16 und C-570/16).

Werden Bruchteile von Urlaubstagen auf- oder abgerundet?

RA Thorsten Siefarth - LogoBei der Berechnung des Urlaubs kann es zu Bruchteilen kommen. Da Urlaub aber immer in vollen Tagen zu gewähren ist, stellt sich die Frage: Sind die Bruchteile auf- oder abzurunden? Ganz grundsätzlich gilt: Ein Auf- oder Abrunden ist nur dann möglich, wenn für den jeweiligen Weg eine Rechtsgrundlage vorhanden ist. Einen Automatismus gibt es nicht. Die Rechtsgrundlage kann sich aus einem Gesetz, aber z.B. auch aus einem Tarifvertrag ergeben. Eine gesetzliche Regelung gibt es beispielsweise für den Fall, dass nach § 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ein Teilurlaub berechnet werden muss. Z.B. wenn ein neu eingestellter Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. § 5 Abs. 2 BUrlG regelt, dass ein halber Tag oder mehr aufgerundet werden muss. Bei weniger Teilurlaub darf aber nicht abgerundet werden! Das sieht das Gesetz eben nicht vor. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entsprechend von der Arbeit befreien oder den Bruchteil nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abgelten.

Endlich Urlaub: Diese Leistungen erhalten pflegende Angehörige, die verreisen wollen

RA Thorsten Siefarth - LogoPflegende Angehörige können bei der häuslichen Pflege entlastet werden, wenn sie in Urlaub fahren, krank sind oder an einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen. Die Pflegekasse beteiligt sich dann mit einem Zuschuss an den nachgewiesenen Kosten für die Vertretung des pflegenden Angehörigen (Verhinderungspflege), teilte der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) mit. Ein Zuschuss ist auch möglich, wenn sich der Pflegebedürftige vorübergehend in einer geeigneten Pflegeeinrichtung befindet oder mit dem pflegenden Angehörigen in eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung mitaufgenommen wird (Kurzzeitpflege). Mehr lesen

Gilt der Samstag als Werktag?

RA Thorsten Siefarth - LogoJa, grundsätzlich gilt der Samstag als Werktag. Darauf weist aktuell anwaltsauskunft.de hin. Werktag sei nicht mit „Arbeitstag“ gleichzusetzen, sondern als Gegensatz zu dem Begriff „Sonn- und Feiertag“ zu verstehen. So sieht beispielsweise das Bundesurlaubsgesetz einen Mindesturlaub von 24 Tagen vor – allerdings bei einer 6-Tage-Woche. Also inklusive Samstag. Wer nur 5 Tage in der Woche arbeitet, der hat lediglich einen Mindestanspruch von 20 Urlaubstagen im Jahr. Nur im Ausnahmefall gilt der Samstag einmal nicht als Werktag. So zum Beispiel bei Zahlfristen in Mietverträgen. Am besten ist es jedoch, insbesondere auch bei Verkehrsschildern, davon auszugehen, dass der Samstag zu den Werktagen zählt.