Ein Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber, der dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche angeschlossen war, einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Es galten die entsprechenden Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR). Diese sollten in ihrer jeweils gültigen Fassung angewendet werden, insbesondere was Lohnerhöhungen anging. Ende 2013 wurde der Arbeitgeber von einem weltlichen Unternehmen übernommen. Dieses gehörte nicht der Diakonie an. Der Streit: Galten die dynamisch angepassten AVR ab 2014 dann auch im neuen Unternehmen? Ja, urteilte das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.11.2017, Az. 6 AZR 683/16): Der Erwerber tritt in alle Rechtspositionen des Veräußerers ein (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) – und dann eben auch in die dynamisch einbezogenen AVR. Der Arbeitnehmer hat also Anspruch auf den durch die AVR erhöhten Lohn!
Lohn
Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen
Eine Hauspflegerin arbeitete bei einer Sozialstation. Da sie sich in der sogenannten Wohlverhaltensphase im Rahmen eines privaten Insolvenzverfahrens befand, hatte die Sozialstation den unpfändbaren Teil ihres Nettolohnes an den Treuhänder abgeführt – inklusive Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Das geschah zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht nun entschieden hat (Urteil vom 23.8.2017, Az. 10 AZR 859/16). Denn Arbeit zu dieser Zeit ist ein besonderes Erschwernis. Zulagen für diese Zeiten sind pfändungsfrei. Anders sieht es aus bei Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit.
Urteil: Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung pauschal 40 Euro drauflegen
Wenn ein Schuldner bei der Zahlung eines Entgelts in Verzug ist, dann kann der Gläubiger seit 2014 die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB). Ob das auch im Arbeitsrecht gilt, insbesondere wenn der Lohn vor Gericht eingeklagt wird, ist bislang umstritten. Das wurde nun vom Landgericht Köln, als erstem Obergericht, bejaht (12.11.2016, Az. 12 Sa 524/16): Wenn ein Arbeitgeber den Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, dann darf der Arbeitnehmer auch die Pauschale verlangen. Allerdings hat das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
50.000 Euro Nachzahlung für „Praktikantin“
Fünfeinhalb Jahre lang hat eine „Praktikantin“ bei einem Arbeitgeber gearbeitet. Für 300 Euro monatlich, was einen Stundenlohn von 1,62 Euro ergibt. Das Landesarbeitsgericht München hat entschieden, dass dieser Lohn sittenwidrig sei (Urteil vom 13.6.2016, Az. 3 Sa 23/16). Begründung: In dem Praktikumsvertrag wurden die für ein Arbeitsverhältnis typischen Rechte und Pflichten geregelt. Eine Ausbildung fand faktisch nicht statt. Außerdem war die Tätigkeit nach wenigen Monaten genauso vollwertig wie die vergleichbarer Mitarbeiter. Der Arbeitgeber muss nun den Mindestlohn in Höhe 8,50 Euro pro Stunde nachzahlen, das ergibt ca. 50.000 Euro.
Neuer Lohnnachweis bringt Änderungen für Pflegeunternehmen
Im November erhalten Unternehmen aus Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege wichtige Post von ihrer gesetzlichen Unfallversicherung. Das Schreiben enthält die Zugangsdaten, die bei der Meldung zur Unfallversicherung (UV) verwendet werden müssen. Außerdem stehen beim UV-Meldeverfahren wichtige Änderungen bevor. Mehr lesen
Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag: tarifvertragliche Ausschlussfrist beachten!
Der Kläger hatte für einen Monat zu wenig Lohn erhalten. Da der Arbeitgeber nicht zahlen wollte, ging es zu Gericht. Allerdings sah der Tarifvertrag eine Verfallsklausel vor. Danach waren Ansprüche innerhalb von sechs Monate geltend zu machen, sonst sind sie ausgeschlossen. Zwar hatte der Kläger bei Gericht noch innerhalb der 6-Monats-Frist Klage eingereicht, diese ging beim Arbeitgeber aber erst später zu. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass damit der Anspruch verfallen ist (Urteil vom 16.3.2016, Az. 4 AZR 421/15). Entscheidend ist also der Zugang der schriftlichen Anspruchstellung beim Vertragspartner selbst!