Entlastungsbetrag kann für Kosten der Kurzzeitpflege verwendet werden!

RA Thorsten Siefarth - LogoDen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro gibt es bereits ab Pflegegrad 1. Immer wieder ergeben Untersuchungen, dass viele Pflegebedürftige diese Gelder nicht abrufen. Der Betrag kann unter anderem für die Kurzzeitpflege verwendet werden, insbesondere für die dort anfallenden „Hotelkosten“. Selbst wenn die Kasse die Kurzzeitpflege übernimmt, so sind davon nicht die „Hotelkosten“ erfasst. Der Entlastungsbetrag springt ein (s. § 45b SGB XI). Der Entlastungsbetrag kann auch für die Tages- oder Nachtpflege verwendet werden, ebenso für die Leistungen ambulanter Pflegedienste (mit gewissen Einschränkungen) und für spezielle Unterstützungsangebote in den Bundesländern.

Zuschuss zur Kurzzeitpflege darf zeitlich begrenzt werden

RA Thorsten Siefarth - LogoPflegeeinrichtungen berechnen den Heimbewohnern sogenannte Investitionskosten. Damit werden die Kosten für die Nutzung des Gebäudes und der Anlagegüter refinanziert. In Nordrhein-Westfalen erhalten die Bewohner dafür einen Zuschuss von der öffentlichen Hand. Bei einem Pflegebedürftigen in Kurzzeitpflege hatte die zuständige Behörde diesen allerdings nicht für die beantragten 64 Tage übernommen, sondern ihn auf 56 Tage begrenzt. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer aktuell bekannt gewordenen Entscheidung geurteilt hat (Gerichtsbescheid vom 10.6.2016, Az. 21 K 7592/15). Die Behörde darf sich an § 42 SGB XI orientieren. Dort ist geregelt, dass die Pflegekasse die Kurzzeitpflege nur für 56 Tage finanziell übernehmen muss.

Erfolg für bayerische Träger bei der Kurzzeitpflege: Einheits-Personalschlüssel

RA Thorsten Siefarth - LogoFür Pflegeeinrichtungen ist die wirtschaftliche Berechenbarkeit der Kurzzeitpflege schwierig. Insbesondere wenn der Pflegegrad nach einer Entlassung eines Pflegebedürftigen aus dem Krankenhaus erst Monate später feststeht. Wie der Branchendienst altenheim.net berichtet, hat die Landespflegesatzkommission in Bayern am 24.1.2017 dazu einen Beschluss gefasst. Mehr lesen

Versorgungslücke nach Krankenhausaufenthalt wurde geschlossen

RA Thorsten Siefarth - LogoIm November wurde das Krankenhausstrukturgesetz verabschiedet. Mit an Bord hatte es auch Neuerungen, die für die Pflege interessant sind. So werden Versorgungslücken geschlossen, wenn Patienten noch nicht im Sinne der sozialen Pflegeversicherung pflegebedürftig sind und deshalb keine Ansprüche auf Pflegeleistungen haben. Mit dem Inkrafttreten ab dem kommenden Jahr können Patienten, die nach einem längeren Krankenhausaufenthalt vorübergehend weiter versorgt werden müssen, künftig eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Gleiches gilt bei einer ambulanten Operation außerhalb eines Krankenhauses. Ergänzend dazu werden die Ansprüche auf häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe erweitert. Mehr lesen