Versorgungslücke nach Krankenhausaufenthalt wurde geschlossen

RA Thorsten Siefarth - LogoIm November wurde das Krankenhausstrukturgesetz verabschiedet. Mit an Bord hatte es auch Neuerungen, die für die Pflege interessant sind. So werden Versorgungslücken geschlossen, wenn Patienten noch nicht im Sinne der sozialen Pflegeversicherung pflegebedürftig sind und deshalb keine Ansprüche auf Pflegeleistungen haben. Mit dem Inkrafttreten ab dem kommenden Jahr können Patienten, die nach einem längeren Krankenhausaufenthalt vorübergehend weiter versorgt werden müssen, künftig eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Gleiches gilt bei einer ambulanten Operation außerhalb eines Krankenhauses. Ergänzend dazu werden die Ansprüche auf häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe erweitert.



Sämtliche Änderungen wurden über den Gesundheitsausschuss in den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen eingefügt.

So wird zunächt in die Regelung zur häuslichen Krankenpflege in § 37 SGB V folgender neuer Absatz 1a aufgenommen:

Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

Für die in § 38 SGB V geregelte Haushaltshilfe ist die wesentliche Änderung, dass folgende Formulierung an Absatz 1 angefügt wird:

Darüber hinaus erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen.

Und schließlich wird eine Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit über einen neuen § 39c SGB V eingeführt:

Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht aus, erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches für eine Übergangszeit, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches festgestellt ist. Im Hinblick auf die Leistungsdauer und die Leistungshöhe gilt § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Elften Buches entsprechend. Die Leistung kann in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch oder in anderen geeigneten Einrichtungen erbracht werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres 2018 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der Einführung eines Anspruchs auf Leistungen nach dieser Vorschrift wiedergegeben werden.

Ein Gedanke zu „Versorgungslücke nach Krankenhausaufenthalt wurde geschlossen

  • 8. Mai 2016 um 15:42 Uhr
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    Vielen Dank für den Artikel zum Thema der häuslichen Krankenpflege. Wenn man sich selbst zu Hause kurieren möchte, dann kann man Krankenpflege nutzen.

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