Häusliche Krankenpflege durch den Vater: Kein Anspruch auf Vergütung

RA Thorsten Siefarth - LogoDie 1987 geborene Klägerin leidet seit ihrer Kindheit unter schweren Erkrankungen. Gegenüber ihrer Krankenkasse hat sie einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V. Aus nicht genau geklärten Gründen scheiterte es aber auf Dauer, einen Pflegedienst zu beauftragen. Die Pflege wurde vom Vater übernommen. Und genau für diese Leistungen wollten Tochter und Vater nun eine Vergütung. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat jedoch abgelehnt (Urteil vom 18.1.2018, Az.  L 11 KR 231/16). Leben Personen im Haushalt und erbringen die Pflege, so tun sie das aufgrund familiärer Bindungen und Verpflichtungen. Damit entfällt der Anspruch auf häusliche Krankenpflege von Gesetzes wegen. Schon gar nicht sieht das Gesetz für diese Versorgung eine Entlohnung der privaten Pflegepersonen vor.

Qualitätssicherung in der Intensivpflege: Erste bundesweite Regelung vereinbart

RA Thorsten Siefarth - LogoSoeben wurde die erste bundesweit verbindliche Regelung zur Qualität der Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege abgeschlossen. Vertragspartner sind die Ersatzkassen zusammen mit dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) und dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa). Die neue Vereinbarung regelt die organisatorischen und pflegefachlichen Anforderungen an den Pflegedienst. Dieser muss beispielsweise eine speziell qualifizierte, examinierte Pflegekraft mit Zusatzqualifikation als Atmungstherapeut oder Ähnliches vorweisen können. Außerdem muss er an allen Tagen der Woche 24 Stunden erreichbar sein. Die Pflegebedürftigen und deren Angehörige sollen zudem mit Unterstützung des Pflegedienstes in die Lage versetzt werden, krankenpflegerische Maßnahmen ganz oder teilweise zu übernehmen.

Endlich: Kasse muss jetzt auch bei Kompressionsstrümpfen der Klasse I zahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Gemeinsame Bundesausschuss hat Ende letzten Jahres Anpassungen der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) beschlossen. Als Leistung der häuslichen Krankenpflege können Patienten zukünftig Hilfe beim An- und Ausziehen von ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfen oder -strumpfhosen bereits ab der Kompressionsklasse I erhalten. Bislang ging das erst ab Klasse II. Zudem wurde der gesetzliche Anspruch auf sogenannte Unterstützungspflege ergänzt: Bei schwerer Krankheit – beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt – können Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung auch dann verordnet werden, wenn keine medizinische Behandlungspflege angezeigt ist.

Qualitätsprüfungs-Richtlinie häusliche Krankenpflege (QPR-HKP) beschlossen

RA Thorsten Siefarth - LogoAb Januar 2018 werden die Medizinischen Dienste zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Qualitätsprüfung von ambulanten Pflegediensten übernehmen. Das betrifft vor allem Pflegedienste, die ausschließlich häusliche Krankenpflege anbieten. Also Leistungen, die nicht von der Pflegeversicherung sondern von der Krankenversicherung bezahlt werden. Es geht insbesondere um Leistungserbringer, die außerklinische Intensivpflege anbieten. Zur Vorbereitung dieser Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen wurde die Qualitätsprüfungs-Richtlinie häusliche Krankenpflege (QPR-HKP) erarbeitet.

Mehr lesen