Aktuelle Frage: Ist die betriebsinterne Stellenausschreibung zwingend?

RA Thorsten Siefarth - LogoDiese Frage tauchte letzte Woche bei einem Seminar zum Arbeitsrecht für Pflegedienstleitungen auf. Die Antwort: Die betriebsinterne Stellenausschreibung ist nicht zwingend. Nach § 93 BetrVG gilt jedoch: „Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.“ Der Arbeitgeber kann Arbeitsplätze also grundsätzlich anbieten, wem er will. Zum Beispiel auch Bekannten. Ausnahme: Der Betriebsrat verlangt die interne Ausschreibung. In diesem Fall kann der externe Bewerbungsprozess aber sehr wohl parallel zum internen durchgeführt werden.

Betriebsrat eines Krankenhauses kann Anspruch auf Handy haben

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Mitarbeiter eines Krankenhauses verlangt vom Arbeitgeber, dass dieser ihm für seine Tätigkeit als Betriebsrat ein Handy zur Verfügung stellt. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat diesen Anspruch bestätigt (Beschluss vom 13.3.2017, Az. 16 Ta BV 212/16). Jedenfalls in der konkreten Situation: Der Betriebsrat ist für vier Außenstellen des Krankenhauses in einer Entfernung von bis zu 20 km zuständig. Während der Besuche in den einzelnen Betrieben muss er für sämtliche Schicht- und Nachtarbeiter erreichbar sein. Er ist nicht verpflichtet, seine privaten Geräte einzusetzen. Denn nach § 40 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang unter anderem Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

Urteil: Betriebsrat darf Nachtschicht vorzeitig beenden

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arbeitnehmer arbeitete im Dreischichtbetrieb. An einem Tag war er für die Nachtschicht bis 6 Uhr morgens eingeteilt. Um 13 Uhr fand eine Betriebsratssitzung statt. Das Bundesarbeitsgericht hat gestern entschieden, dass der Arbeitnehmer auch in diesem Fall nach § 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) einen Anspruch auf 11 Stunden Ruhezeit hat (Urteil vom 18.1.2017, Az. 7 AZR 224/15). In dieser Zeit darf er weder seiner normalen Arbeit noch einer Betriebsratstätigkeit nachgehen. Er muss mit seiner Arbeit deswegen mindestens 11 Stunden vor der Betriebsratssitzung aufhören, hier also spätestens um 2 Uhr. Für die Fehlzeiten darf der Arbeitgeber den Lohn nicht kürzen.

Pflegeunternehmen mit Facebookseite? Mitbestimmung beachten!

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Blutspendendienst betreibt eine Facebookseite. Bei Facebook registrierte Nutzer können dort Postings einstellen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden: Ermöglicht der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von Besucher-Beiträgen, die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats. Mehr lesen