Provokation und Erfindung von Kündigungsgründen: Pflegekraft hat Anspruch auf 20.000 Euro Entschädigung

FAust Kampf

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Klage einer Pflegekraft gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin und deren früheren Rechtsberater auf Entschädigung war erfolgreich. Das Arbeitsgericht Gießen verurteilte beide als Gesamtschuldner wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Zahlung von 20.000 Euro. Hintergrund: Die Betreiberin von Senioreneinrichtungen hatte gemeinsam mit einem Rechtsanwalt ein Strategiekonzept entwickelt. Mit diesem wollte sie unliebsame Betriebsratsmitglieder entfernen. Das betraf auch die klagende Altenpflegerin, die als stellvertretende Betriebsratsvorsitzende in dem Seniorenheim tätig war. Mehr lesen

Dienstplangestaltung: Klinikleitung darf Betriebsrat nicht übergehen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Leitung einer Klinik in Berlin hatte einseitig Dienstzeiten angeordnet. Zuvor hatte es Auseinandersetzungen mit dem Betriebsrat um den Dienstplan gegeben. Dieser klagte gegen die Leitung und gewann nun in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 2 TaBV 908/19). Das berichtet Ärztezeitung online. Es sei genug Zeit gewesen, um die Einigungsstelle anzurufen, so das Gericht. Die Leitung könne die Mitbestimmung nicht einfach aushebeln. Außerdem durfte der Arbeitgeber die Umgehung des Betriebsrats nicht einfach damit begründen, dass die Patientenversorgung sichergestellt werden müsse.

Wann ist die Schwerbehindertenvertretung bei einer Kündigung anzuhören?

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arbeitgeber beabsichtigte, einem Mitarbeiter zu kündigen. Dieser war Menschen mit einer Schwerbehinderung gleichgestellt. Zunächst holte sich der Arbeitgeber vom Integrationsamt die Zustimmung, informierte dann den Betriebsrat und erst anschließend die Schwerbehindertenvertretung. Der Mitarbeiter erhob deswegen Kündigungsschutzklage. Die Schwerbehindertenvertretung sei zu spät informiert worden. Genauso sahen es die ersten beiden Instanzen. Nicht jedoch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 13.12.2018, Az. 2 AZR 378/18). Alleine diese zeitliche Abfolge mache die Kündigung nicht unwirksam. Die Benachrichtigung der Schwerbehindertenvertretung sei immer noch, wie vom Gesetz gefordert, „unverzüglich“ erfolgt. Eine Begründung dieser Entscheidung steht im Moment noch aus, da das Urteil derzeit noch nicht veröffentlicht ist.

Spruch einer Einigungsstelle zur personellen Mindestbesetzung in der Pflege – unwirksam!

RA Thorsten Siefarth - LogoIn der Vergangenheit stritten eine Klinik und ihr Betriebsrat wiederholt über die Frage der Mindestbesetzung für den Pflegedienst auf bestimmten Stationen. Schließlich wurde im Frühjahr 2013 eine Einigungsstelle gebildet. Da man sich nicht einigen konnte, endete das Verfahren am 8. Dezember 2016 durch einen Spruch. Dieser sieht eine Schichtbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften für bestimmte Belegungssituationen vor. Aber: Eine Einigungsstelle kann auch aus Gründen der Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz keine Vorgaben an den Arbeitgeber über die personelle Mindestbesetzung beschließen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 25. April 2018 (Az. 6 TaBV 21/17) entschieden. Der Beschluss ist – noch – nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Aktuelle Frage: Ist die betriebsinterne Stellenausschreibung zwingend?

RA Thorsten Siefarth - LogoDiese Frage tauchte letzte Woche bei einem Seminar zum Arbeitsrecht für Pflegedienstleitungen auf. Die Antwort: Die betriebsinterne Stellenausschreibung ist nicht zwingend. Nach § 93 BetrVG gilt jedoch: „Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.“ Der Arbeitgeber kann Arbeitsplätze also grundsätzlich anbieten, wem er will. Zum Beispiel auch Bekannten. Ausnahme: Der Betriebsrat verlangt die interne Ausschreibung. In diesem Fall kann der externe Bewerbungsprozess aber sehr wohl parallel zum internen durchgeführt werden.

Betriebsrat eines Krankenhauses kann Anspruch auf Handy haben

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Mitarbeiter eines Krankenhauses verlangt vom Arbeitgeber, dass dieser ihm für seine Tätigkeit als Betriebsrat ein Handy zur Verfügung stellt. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat diesen Anspruch bestätigt (Beschluss vom 13.3.2017, Az. 16 Ta BV 212/16). Jedenfalls in der konkreten Situation: Der Betriebsrat ist für vier Außenstellen des Krankenhauses in einer Entfernung von bis zu 20 km zuständig. Während der Besuche in den einzelnen Betrieben muss er für sämtliche Schicht- und Nachtarbeiter erreichbar sein. Er ist nicht verpflichtet, seine privaten Geräte einzusetzen. Denn nach § 40 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang unter anderem Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.