Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil (17.4.2018, Az. C-414/16) zunächst das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bestätigt: Sie dürfen Bewerber danach auswählen, inwieweit sich diese zur Glaubensrichtung des Arbeitgebers bekennen. Aber: Die Auswahlentscheidung der Kirchen muss „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ sein. In der Vergangenheit hat sich dazu u.a. das Kriterium der Verkündigungsnähe herausgebildet: Je näher die Tätigkeit an dem Verkündigungsauftrag der Kirche ist, umso weiter geht das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Ein Pflegeunternehmen der Caritas darf beispielsweise bei einer Reinigungskraft noch nicht einmal fordern, dass sich diese zum christlichen Glauben bekennt. Bei der Leitung dieser Einrichtung kann hingegen sogar das katholische Glaubensbekenntnis verlangt werden. Außerdem haben die Richter aus Luxemburg geurteilt: Die Auswahlentscheidung der Kirchen und ihrer Einrichtungen (nicht das zugrundeliegende Ethos) darf sehr wohl durch weltliche Gerichte überprüft werden.
Verdachtskündigung: Arbeitnehmer muss ausreichend Zeit für Stellungnahme bekommen
Wer einem Arbeitnehmer gegenüber eine Kündigung aussprechen will, die nicht auf Tatsachen, sondern auf einem Verdacht beruht, kann dies bei hinreichend schwerem Verdacht rechtlich wirksam tun. Allerdings muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter vorher anhören. Dabei ist ihm eine angemessene Zeit für die Antwort einzuräumen. Setzt der Arbeitgeber eine zu kurze Frist und kündigt er nach deren Ablauf, ohne dass die Stellungnahme des Betroffenen vorliegt, so ist die Verdachtskündigung unwirksam. Im konkreten Fall war die Stellungnahmefrist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen bis Montagmittag unangemessen kurz. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 21.3.2018, Az. 3 Sa 398/17).
Bayern: Neuerung bei der Anerkennung ausländischer Pflegekräfte
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat 2013 für das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz eine Verwaltungsvorschrift erlassen. Diese wurde nun mit Schreiben vom 6.3.2018 erneuert (Az. 2175.2-G, soll bald unter www.gesetze-bayern.de abrufbar sein). Eine wesentliche Neuerung gibt es für Fachkräfte ohne Sprachnachweis: Es ist nun ausreichend, wenn das Führungs- und Gesundheitszeugnis nach Ablauf von sechs Monaten zusammen mit dem Sprachnachweis (Niveau B2) vorgelegt wird. Die Sechsmonatsfrist beginnt mit Erhalt des Bescheides über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung. Wie bisher ist die jeweilige Bezirksregierung zuständig.
Welche Hilfsmittel muss eine Einrichtung der Behindertenhilfe zur Verfügung stellen?
Immer wieder geht es darum, ob Pflegeeinrichtungen Hilfsmittel zur Verfügung stellen müssen. Oder ob sie von den Krankenkassen zu bezahlen sind. In einer Einrichtung der Behindertenhilfe gab es Streit um ein Gitterbett. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat dazu in einer aktuellen Entscheidung (7.3.2018, Az. L 11 KR 571/17 B) auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hingewiesen: Je mehr Schwerpflegebedürftige in einer Einrichtung der Behindertenhilfe aufgenommen werden, desto eher ist der Einrichtungsträger in der Pflicht, die Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt: Wenn eine Einrichtung Schwerpflegebedürftige grundsätzlich nicht aufnimmt, es aber dennoch tut, dann sind die notwendigen Hilfsmittel nicht von der Einrichtung vorzuhalten, sondern von der Krankenkasse zu finanzieren.
Bayerisches Kabinett beschließt neues Pflegegeld: 1000 Euro jährlich
Das Bayerische Kabinett hat in seiner gestrigen Sitzung einige Entscheidungen zur Pflege getroffen. Danach soll es ein neues Landespflegegeld in Höhe von 1.000 Euro jährlich für Pflegebedürftige geben. Gleichzeitig will die Bayerische Staatsregierung die Versorgungsangebote der Hospiz- und Palliativmedizin in Bayern verdoppeln. Außerdem wird ein neues Landesamt für Pflege eingerichtet. Ferner sollen 60 Millionen Euro an Investitionskostenförderung für jährlich 1.000 neue stationäre Pflegeplätze bereitgestellt werden. Und es wird ein 5 Millionen-Euro-Programm für 500 neue Kurzzeitpflege-Plätze aufgelegt.
Grippe-Impfung: Kassen müssen zukünftig Vierfach-Impfstoff bezahlen
Die Grippeschutzimpfung wird in der Impfsaison 2018/2019 mit einem Vierfach-Impfstoff erfolgen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass sich Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung künftig mit einem Vierfach-Impfstoff gegen die saisonale Grippe impfen lassen können. Bislang gab es für die gesetzlichen Krankenkassen keine verbindliche Regelung, ob für diese Impfung ein Drei- oder Vierfach-Impfstoff zu verwenden ist. Der Beschluss zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.