 Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass zwei an fortgeschrittener Multipler Sklerose leidende Versicherte Anspruch darauf haben, von ihren jeweiligen Krankenkassen mit einem modernen, technisch aufwändigen Fußheber-System versorgt zu werden (Urteile vom 15.6.2018, Az. L 4 KR 531/17, L 11 KR 1996/17). Das System Ness L 300 (Kostenpunkt ca. 5.500 Euro zuzüglich verschiedener Zusatzkosten) sendet drahtlos kleine elektrische Impulse an den Wadenbeinnerv und stimuliert dadurch die Fußheber. Es erfasst in Echtzeit die Gehposition, die verschiedenen Gehgeschwindigkeiten sowie Änderungen in der Untergrundbeschaffenheit. Die Krankenkassen lehnten die Anträge ab und verwiesen auf kostengünstigere Systeme. Anders die Sozialrichter: Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs dürften Versicherte nicht auf kostengünstigere, aber weniger wirksame Hilfsmittel verwiesen werden. Vielmehr haben sie Anspruch auf einen möglichst weitgehenden Ausgleich des Funktionsdefizits unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. In beiden Fällen haben medizinische Gutachten und auch Videodokumentationen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung des Sachverhalts gespielt.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass zwei an fortgeschrittener Multipler Sklerose leidende Versicherte Anspruch darauf haben, von ihren jeweiligen Krankenkassen mit einem modernen, technisch aufwändigen Fußheber-System versorgt zu werden (Urteile vom 15.6.2018, Az. L 4 KR 531/17, L 11 KR 1996/17). Das System Ness L 300 (Kostenpunkt ca. 5.500 Euro zuzüglich verschiedener Zusatzkosten) sendet drahtlos kleine elektrische Impulse an den Wadenbeinnerv und stimuliert dadurch die Fußheber. Es erfasst in Echtzeit die Gehposition, die verschiedenen Gehgeschwindigkeiten sowie Änderungen in der Untergrundbeschaffenheit. Die Krankenkassen lehnten die Anträge ab und verwiesen auf kostengünstigere Systeme. Anders die Sozialrichter: Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs dürften Versicherte nicht auf kostengünstigere, aber weniger wirksame Hilfsmittel verwiesen werden. Vielmehr haben sie Anspruch auf einen möglichst weitgehenden Ausgleich des Funktionsdefizits unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. In beiden Fällen haben medizinische Gutachten und auch Videodokumentationen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung des Sachverhalts gespielt.
Allgemeiner Mindestlohn steigt um 5,8 Prozent auf 9,19 Euro
 Der allgemeine Mindestlohn steigt: Zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro je Stunde. Das hat die Mindestlohnkommission beschlossen. Derzeit liegt der Mindestlohn noch bei 8,84 Euro. Damit steigt der Mindestlohn um 5,8 Prozent. Die Steigerung des Pflege(!)mindestlohnes ist bereits beschlossene Sache. Zur zeit liegt er bei 10,55 Euro (Westen) und 10,05 (Osten). Ab 2019 soll er 11,05 Euro (Westen) und 10,55 Euro (Osten) betragen. Das sieht die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vor.
Der allgemeine Mindestlohn steigt: Zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro je Stunde. Das hat die Mindestlohnkommission beschlossen. Derzeit liegt der Mindestlohn noch bei 8,84 Euro. Damit steigt der Mindestlohn um 5,8 Prozent. Die Steigerung des Pflege(!)mindestlohnes ist bereits beschlossene Sache. Zur zeit liegt er bei 10,55 Euro (Westen) und 10,05 (Osten). Ab 2019 soll er 11,05 Euro (Westen) und 10,55 Euro (Osten) betragen. Das sieht die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vor.
Bayern: Verhandlungen in der Pflegesatzkommission gescheitert
 Die Landespflegesatzkommission (LPSK) in Bayern hat im Mai 2017 eine Arbeitsgruppe gegründet, um eine Umsetzung der im Dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) getroffenen Änderungen zu erarbeiten. Dabei ging es vor allem um den Vor-/Nachweis von Personalkosten (§ 84 Abs. 7 und § 85 Abs. 3 SGB XI) sowie um die Berücksichtigung des Unternehmerrisikos (§ 84 Abs. 3 SGB XI). Die Arbeitsgruppe konnte jedoch keine gemeinsame Position finden, so dass am 15.6.2018 das Scheitern der Arbeitsgruppe festgestellt wurde. Auch auf ein einheitliches Verfahren konnten sich die Leistungsträger und Leistungserbringerverbände nicht einigen. Die Konsequenz: Lösungen können derzeit nur individuell im Rahmen des Pflegesatzverfahrens gefunden werden. Notfalls muss die Schiedsstelle entscheiden.
Die Landespflegesatzkommission (LPSK) in Bayern hat im Mai 2017 eine Arbeitsgruppe gegründet, um eine Umsetzung der im Dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) getroffenen Änderungen zu erarbeiten. Dabei ging es vor allem um den Vor-/Nachweis von Personalkosten (§ 84 Abs. 7 und § 85 Abs. 3 SGB XI) sowie um die Berücksichtigung des Unternehmerrisikos (§ 84 Abs. 3 SGB XI). Die Arbeitsgruppe konnte jedoch keine gemeinsame Position finden, so dass am 15.6.2018 das Scheitern der Arbeitsgruppe festgestellt wurde. Auch auf ein einheitliches Verfahren konnten sich die Leistungsträger und Leistungserbringerverbände nicht einigen. Die Konsequenz: Lösungen können derzeit nur individuell im Rahmen des Pflegesatzverfahrens gefunden werden. Notfalls muss die Schiedsstelle entscheiden.
Verordnung zur Pflegeausbildung vom Bundestag beschlossen
 Am Mittwoch hatte der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages mit den Stimmen von Union und SPD die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe gebilligt. Dabei wurde der Entwurf noch leicht verändert. Gestern abend bereits hat dann auch der Bundestag der veränderten Fassung zugestimmt. Die Verordnung schafft die Voraussetzungen für die Umsetzung der generalistischen Pflegeausbildung, die durch das Pflegeberufegesetz eingeführt wurde. Die neue Ausbildung startet ab dem 1. Januar 2020.
Am Mittwoch hatte der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages mit den Stimmen von Union und SPD die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe gebilligt. Dabei wurde der Entwurf noch leicht verändert. Gestern abend bereits hat dann auch der Bundestag der veränderten Fassung zugestimmt. Die Verordnung schafft die Voraussetzungen für die Umsetzung der generalistischen Pflegeausbildung, die durch das Pflegeberufegesetz eingeführt wurde. Die neue Ausbildung startet ab dem 1. Januar 2020.
Holzkreuz ist nicht angemessen: Sozialamt muss Grabstein bezahlen
 Die Stadt Mainz bewilligte die Bestattungs- und Friedhofskosten. Außerdem wollte die Mutter für ihre verstorbene Tochter aber auch noch einen Grabstein. Die Kosten hierfür beliefen sich laut Kostenvoranschlag auf ca. 3.100 Euro. Das Sozialamt lehnte jedoch ab: Ein Holzkreuz würde ausreichen. Außerdem gebe es Grabsteine bereits für 300 Euro. Das sah das Sozialgericht Mainz anders und verurteilte die Stadt zur teilweisen Übernahme der Kosten (Urteil vom 19.6.2018, Az. S 11 SO 33/15). Begründung: In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass religiöse Vorschriften und örtliche Gepflogenheiten berücksichtigt werden könnten. Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten sei eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspreche. Der Grabstein müsse also übernommen werden. Es genüge jedoch eine Erstattung in Höhe von 1.856,40 €. Dies entspreche der Höhe des günstigsten mehrerer Angebote, die das Gericht angefordert hatte.
Die Stadt Mainz bewilligte die Bestattungs- und Friedhofskosten. Außerdem wollte die Mutter für ihre verstorbene Tochter aber auch noch einen Grabstein. Die Kosten hierfür beliefen sich laut Kostenvoranschlag auf ca. 3.100 Euro. Das Sozialamt lehnte jedoch ab: Ein Holzkreuz würde ausreichen. Außerdem gebe es Grabsteine bereits für 300 Euro. Das sah das Sozialgericht Mainz anders und verurteilte die Stadt zur teilweisen Übernahme der Kosten (Urteil vom 19.6.2018, Az. S 11 SO 33/15). Begründung: In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass religiöse Vorschriften und örtliche Gepflogenheiten berücksichtigt werden könnten. Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten sei eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspreche. Der Grabstein müsse also übernommen werden. Es genüge jedoch eine Erstattung in Höhe von 1.856,40 €. Dies entspreche der Höhe des günstigsten mehrerer Angebote, die das Gericht angefordert hatte.
Pflegeausbildung: Keine allgemeine Förderung nach SGB III geplant
 Für Berufsausbildungen nach dem dualen System, die durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannt sind, sieht das dritte Sozialgesetzbuch (SGB III) Fördermöglichkeiten vor. Bei allgemeinen (fach-)schulischen Berufsausbildungen ist jedoch nur eine Förderung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) möglich. Darin sieht die Fraktion der Grünen im Deutschen Bundestag eine Ungleichbehandlung und hat dazu eine kleine Anfrage (pdf, 0,1 MB) eingereicht. Insbesondere ging es bei der Anfrage um Zugangserleichterungen für Pflegeberufe. Die Bundesregierung hat nun geantwortet (pdf, 0,1 MB), dass sie nicht plane, die ungleiche Behandlung zu ändern. Eine allgemeine Förderung von schulischen Berufsausbildungen durch Instrumente des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sei nicht vorgesehen.
Für Berufsausbildungen nach dem dualen System, die durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannt sind, sieht das dritte Sozialgesetzbuch (SGB III) Fördermöglichkeiten vor. Bei allgemeinen (fach-)schulischen Berufsausbildungen ist jedoch nur eine Förderung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) möglich. Darin sieht die Fraktion der Grünen im Deutschen Bundestag eine Ungleichbehandlung und hat dazu eine kleine Anfrage (pdf, 0,1 MB) eingereicht. Insbesondere ging es bei der Anfrage um Zugangserleichterungen für Pflegeberufe. Die Bundesregierung hat nun geantwortet (pdf, 0,1 MB), dass sie nicht plane, die ungleiche Behandlung zu ändern. Eine allgemeine Förderung von schulischen Berufsausbildungen durch Instrumente des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sei nicht vorgesehen.