Ein Mann aus Aserbaidschan reiste ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik ein. Er beantragte eine Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen. Ein ärztliches Gutachten ergab eine klare Indikation zu einer antiviralen Therapie gegen eine chronische Hepatitis C mit einer Heilungschance von 90 Prozent. Der Landkreis Fulda lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass Leistungen bei Krankheit nur auf niedrigem Niveau erbracht werden sollten. Der Mann beantragte einstweiligen Rechtsschutz („Eilverfahren“). Das Hessische Landessozialgericht gab dem Aserbeidschaner Recht (17.07.2018, L 4 AY 9/18 B ER). Ausländer, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, haben aus verfassungsrechtlichen Gründen auch Anspruch auf alle Therapiemaßnahmen, die gemäß dem Recht der Gesetzlichen Krankenkassen (SGB V) oder der Sozialhilfe (SGB XII) erforderlich sind. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich nicht um eine Bagatellerkrankung handelt und der Aufenthalt der bedürftigen Person nicht nur kurzzeitig ist.
Whistleblowing in der Pflege: Neues Gesetz will Rechtssicherheit schaffen
Die Bundesregierung hat gestern (18.7.2018) einen Gesetzentwurf für mehr Rechtssicherheit beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen beschlossen. Damit wird eine EU-Richtlinie umgesetzt. Zukünftig sollen Unternehmen bei einer unerlaubten Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung und Schadensersatz geltend machen können. Andererseits werden erstmals ausdrückliche Regelungen für den Schutz von Whistleblowern (und Journalisten) geschaffen. Gerade in der Pflege bringen Mitarbeiter wichtige Informationen aus einem geheimen oder geschützten Zusammenhang an die Öffentlichkeit. Vor allem, wenn es um Missstände in Pflegeunternehmen geht. Der Gesetzentwurf enthält dazu Regelungen für Sachverhalte, in denen der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gerechtfertigt ist.
Gebühr für Notaufnahme im Krankenhaus?
Immer mehr Menschen suchen tagsüber offenbar eine Notfallambulanz auf, obwohl sie zu einem der rund 148.000 niedergelassenen Ärzte gehen könnten. Der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Dr. Andreas Gassen, hat deswegen für diese Fälle eine Gebühr als „letzte Lösung“ vorgeschlagen. Der Vorschlag sorgt seit zwei Tagen für heftige Diskussionen. Es wird eingewandt, dass die Gebühr unsozial sei. Ein knackiges Pro-und-Contra gibt es bei tagesschau.de. Lesenswert auch ein Beitrag in der FAZ.
Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen: Neue Richtlinie in Kraft
Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung haben seit dem 1.1.2017 einen zusätzlichen Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (§ 22a SGB V). Dadurch will der Gesetzgeber das überdurchschnittlich hohe Risiko für Karies, Parodontal- und Mundschleimhauterkrankungen älterer Menschen senken. Die Richtlinie dazu ist seit Anfang Juli in Kraft. Diese regelt, auf welche konkreten zahnärztlichen Leistungen regelmäßig ein Anspruch besteht. Wichtig: Die Leistungen müssen nicht unbedingt in einer zahnärztlichen Praxis, sondern sie können auch zu Hause erbracht werden. Hier der Überblick. Mehr lesen
Bayern: Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz verabschiedet
In dem neuen Gesetz wird die öffentlich-rechtliche Unterbringung geregelt. Dabei geht es darum, psychisch kranke Menschen bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung gegen ihren Willen in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus unterbringen zu dürfen. Gegen den Entwurf des neuen bayerischen Gesetzes gab es massiven Protest. Nun wurde es am 12.7.2018 mit leichten Abmilderungen verabschiedet. So wird u.a. auf eine Zentraldatei zur Erfassung der untergebrachten Personen verzichtet. Allerdings gibt es ein anonymes Meldeverfahren. Kernelement des neuen Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) soll die Schaffung eines bayernweiten Krisendienstes für Menschen in psychischen Notlagen sein. Kritisiert wird unter anderem, dass die Neuregelung den Mitarbeitern in Kliniken „unmittelbaren Zwang“ gegen Patienten und sogar Dritte erlaubt.
Sozialgericht zur Finanzierung der Pflege: Lebensversicherung muss aufgelöst werden
Ein Mann, bei dem ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt wurde und der mit Pflegegrad 4 eingestuft wurde, beantragte Hilfe zur Pflege. Das Sozialamt sollte die Pflegekosten mitfinanzieren. Dieses wandte aber ein, dass der Pflegebedürftige seine Lebensversicherung zunächst auflösen und für die Pflege verwenden müsse. Der Mann argumentierte jedoch, dass die Lebensversicherung abgeschlossen worden sei, um seinen ebenfalls behinderten Sohn im Alter abzusichern. Damit hatte er vor dem Sozialgericht Karlsuhe jedoch keinen Erfolg (20.04.2018, Az. S 2 SO 3939/17). Die Härtefallregelungen nach § 90 Abs. 3 SGB XII greife nicht. Nur Bestattungsvorsorgeverträge und reine Sterbegeldversicherungen könnten als Schonvermögen berücksichtigt werden. Die Lebensversicherung könne allenfalls dann verschont bleiben, wenn sie so ausgestaltet gewesen wäre, dass der pflegebedürftige Mann die Mittel daraus nicht hätte für sich selbst verwenden können. Außerdem sei die Versorgung des Sohnes anderweitig sichergestellt.